Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §§24 und 27 VStG, BGBl Nr 52/1991 und §6 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
Die Bundespolizeidirektion xy hat den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen KZ xx, xx, gem §103 Abs2 KFG 1967 schriftlich zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert.
Nach dem ersten Zustellversuch (RSb) an der Adresse xx, xx (Empfänger verzogen) wurde das Gendarmeriepostenkommando xx (richtig: Gendarmerieposten xx) unter Bezug auf einen Erhebungsbericht der Kriminalpolizei um Zustellung in der "Strafanstalt xx" (ohne Adressenangabe - falls zutreffend, dann richtig: Strafvollzugsanstalt xx, xx, xx) und ohne Bedachtnahme auf die Sondervorschriften des §14 ZustG - der Empfänger war Häftling und als solcher einer Anstaltsordnung unterworfen - ersucht.
Vom ersuchten Gendarmerieposten wurde die eigenhändige Zustellung an der richtigen Adresse (Kreisgerichtliches Gefangenenhaus xx, xx) bewirkt. Weil eine Auskunft nicht erteilt wurde, hat die Bundespolizeidirektion xy den Zulassungsbesitzer mit Strafverfügung wegen Übertretung nach §103 Abs2 KFG 1967 bestraft, wobei die Angabe des Tatortes und der Tatzeit (des Zustelldatums mit welchem die zweiwöchige Frist zur Beantwortung zu laufen begonnen hat) fehlt. Auch die Zustellung der Strafverfügung erfolgte entgegen den Vorschriften des §14 ZustG im Wege des "Gendarmeriepostenkommandos xx".
Der Beschuldigte hat gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben und diesen im Rechtshilfeweg - hier wurde die Bezirkshauptmannschaft xx statt richtigerweise der Magistrat der Stadt xx um Einvernahme ersucht - näher ausgeführt.
Das daraufhin ergangene Straferkenntnis wurde (wiederum entgegen den Bestimmungen des ZustG) am 7.6.1991 zugestellt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.
Der Berufungswerber schildert darin detailliert wie bereits beim Einspruch das Zustandekommen der Zulassung des PKW xx und die daraus für ihn resultierenden Schwierigkeiten bei der Auskunftserteilung.
Die Bundespolizeidirektion xy hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat, weil Tatort für die Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG 1967 wenngleich auch nicht aus dem Wortlaut des Straferkenntnisses sondern "nur" aus dem Akteninhalt ersichtlich, Krems war, dem gem §51 Abs1 VStG zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ übermittelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Die Bundespolizeidirektion xy war zum Verlangen der Lenkerauskunft gem §103 Abs2 KFG 1967 zuständig. Sie wäre auch für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den angezeigten Übertretungen der StVO zuständig gewesen, wenn die verlangte Auskunft entsprechend erteilt worden wäre.
Die Nichterteilung der Auskunft stellt eine Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 dar, mit dem Tatort, an dem der Zulassungsbesitzer hätte handeln müssen, hier: xx, NÖ. Die Bundespolizeidirektion xy hat ab Erlassung der Strafverfügung entgegen den Bestimmungen des §27 Abs1 VStG und §6 AVG eine ihr nicht zukommende örtliche Zuständigkeit beansprucht.
Es war daher dieser erstinstanzliche Bescheid zu beheben.
Aufgrund der fristgerechten, richtigen und vollständigen Tatanlastung durch den Magistrat der Stadt xx am 26.4.1991 besteht für die örtlich und sachlich zuständige Behörde die Möglichkeit über die Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG 1967 zu entscheiden.