Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß §27 Abs1 VStG, BGBl Nr 52/1991, wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt xx aufgehoben.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 23. Juli 1991, Zl xx, wurde Herr W F gemäß §28 Abs1 (richtig §28 Abs1 Z1 lita), des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte die §§28 Abs1 lita und 3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten hat, daß er am 14. Dezember 1990 in xx T, , PrzNr 38, die jugoslawischen Staatsbürger R, E, J und M mit Deckenverlegungsarbeiten beschäftigt hat, ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre oder die Ausländer einen Befreiungsschein besessen hätten.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Zur Entscheidung in der gegenständlichen Verwaltungsstrafangelegenheit sei jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel T liege. Die Ausländer E und J hätten ohne seine Einwilligung und ohne sein Wissen bei den gegenständlichen Deckenverlegungsarbeiten geholfen. Auch hinsichtlich der beiden Ausländer R und M sei kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §2 Abs2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegeben gewesen. Er habe niemals gedacht, daß die Heranziehung der beiden Ausländer R und M für private Arbeiten gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen könnte. Der Berufungswerber beantragt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Seitens des Landesarbeitsamtes xx, dem das Straferkenntnis nachweislich zugestellt wurde, ist keine Berufung erhoben worden.
Ergänzend ist aufgrund der Aktenlage festzuhalten, daß das
gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach einer Anzeige des
Gendarmeriepostens S bei der Bezirkshauptmannschaft xx anhängig
geworden ist. Die Bezirkshauptmannschaft xx hat mit Schreiben vom
28. Jänner 1991, Zl xx, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §29 lita
VStG 1950 (richtig §29a VStG 1950) an die Bundespolizeidirektion xx,
abgetreten. Die Bundespolizeidirektion
xx, , hat als sachlich unzuständige
Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt in der Folge an den
Magistrat der Stadt xx, ,
weitergeleitet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Berufungswerber erachtet sich dadurch beschwert, daß in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache in erster Instanz nicht die Bezirkshauptmannschaft xx sondern der örtlich unzuständige Magistrat der Stadt xx entschieden hat.
Gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden §6 Abs1 AVG hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit wahrzunehmen. Hat in erster Instanz eine örtlich oder sachlich unzuständige Behörde entschieden, so ist die Berufungsbehörde verhalten, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben.
Nach dem Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Magistrat der Stadt xx einwandfrei von einem Tatort in xx T,
, PrzNr 38 ausgegangen. Daß ein anderer etwa in W gelegener Tatort in Betracht kommt, kann aufgrund der Aktenlage nicht angenommen werden. Unter Berücksichtigung des §27 Abs1 VStG ergibt sich daher als örtlich zuständige Behörde erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft xx. Eine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt xx hätte lediglich durch eine Übertragung gemäß §29a VStG bewirkt werden können.
Die Übertragung des Strafverfahrens nach §29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Damit diese mit einer solchen Verfahrensanordnung angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer sachlich oder örtlich unzuständigen und damit falschen Behörde in der Verfahrensanordnung kann diese falsche Behörde nicht zuständig gemacht werden. Wenn nun die falsche Behörde die Verwaltungsstrafsache bzw Übertragungsanordnung an jene Behörde, an die eine Übertragung gemäß §29a VStG zulässig wäre, weiterleitet, so wird dadurch keine Übertragung im Sinne des §29a VStG bewirkt (vgl Heuer-Leukauf, Handbuch des Österr Verwaltungsverfahrens, Seite 861, Anmerkung 12 zu §29a VStG und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Durch die von der Bezirkshauptmannschaft xx veranlaßte Übertragung gemäß §29a VStG an die sachlich unzuständige Bundespolizeidirektion xx und die von letzterer durchgeführte Weiterleitung der Strafsache konnte keine rechtswirksame Übertragung der Zuständigkeit gemäß §29a VStG an den Magistrat der Stadt xx bewirkt werden. Da somit der Magistrat der Stadt xx als unzuständige Behörde entschieden hat - die örtlich zuständige Behörde wäre nach wie vor gemäß §27 Abs1 VStG die Bezirkshauptmannschaft xx - war das Straferkenntnis vom 23. Juli 1991 aufzuheben.
Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß §51e Abs1 VStG entbehrlich, weil das angefochtene Straferkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ sieht sich jedoch zu dem Hinweis veranlaßt, daß aufgrund der Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 450/1990, eine Übertretung des §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur dann gegeben ist, wenn für den beschäftigten Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde und er auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines ist. Dies gilt für jene Fälle, in denen der Tatzeitraum nach dem 30. September 1990 liegt. Im gegenständlichen Fall wurde das Fehlen einer Arbeitserlaubnis dem Beschuldigten nicht vorgeworfen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.