RS UVS Oberösterreich 1991/12/11 VwSen-100200/8/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Rechtssatz

§§ 9 Abs.2 und 17 Abs.3 StVO 1960 schließen

einander aus, da sie demselben Verwaltungszweck dienen. Eine Deliktskonkurrenz (§ 22 VStG) kommt daher nicht in Betracht; es darf nur nach einer Verwaltungsvorschrift bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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