Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes: "Hiemit stelle ich den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung meiner besoldungsrechtlichen Stellung für meine Tätigkeit als Referent in der Abteilung ST3 (für den Zeitraum ab 22.8.2003)." Über Aufforderung der belangten Behörde... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hatte zwischen 16. September 2002 und 10. August 2003 einen als "Referent und Stellvertreter des Leiters/der Leiterin der Abteilung CS 1" bezeichneten Arbeitsplatz inne. Im August 2004 leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes ein, im Zuge dessen auch das Bundeskanzleramt befas... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer hatte zwischen 16. September 2002 und 10. August 2003 einen als "Referent und Stellvertreter des Leiters/der Leiterin der Abteilung CS 1" bezeichneten Arbeitsplatz inne. Im August 2004 leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes ein, im Zuge dessen auch das Bundeskanzleramt befas... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §137 idF 1994/550;BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;BDG 1979 Anl1 Z1.8.4 idF 1994/550;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Selbst bei Zugrundelegung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft getretenen Richtverwendungskataloges wäre für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen: Insoweit die belangte Behörde auf die nac... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §137 idF 1994/550;BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;BDG 1979 Anl1 Z1.7.3 lita idF 1994/550;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Selbst wenn im angefochtenen Bescheid auf Grund eines mängelfreien Verfahrens der Nachweis geführt worden wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der der Funktionsgruppe 4 der ... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Amtsdirektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 31. August 2004 war er auf einem Arbeitsplatz in der Sektion II, Gruppe D, Abteilung II/10, des Bundesministeriums für Inneres als Referent tätig. Am 14. Dezember 1999 wurde ihm die Approbationsbefugnis für sein Arbeitsgebiet erteilt. Sein Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet. M... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberst in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er bis zu seiner mit Wirksamkeit vom 30. Juni 2002 erfolgten Ruhestandsversetzung auf dem Arbeitsplatz "Referatsleiter Technik/3" in der Abteilung Waffen- und Heeresfachinspektion der Generalstabsgruppe D verwendet wurde. Der Beschwerdeführer war ursprünglich in der Verwendungsgruppe H2/VII/2a ein... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §52;BDG 1979 §137 idF 1994/550;BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;BDG 1979 Anl1 Z2.5.6 lith idF 1994/550;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Als maßgebliche Richtverwendung wird im von der Behörde herangezo... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §52;BDG 1979 §137 idF 1994/550;BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;BDG 1979 Anl1 Z1.10.2 litb idF 1994/550;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Eine Beschränkung auf den Vergleich mit nur einem von der Richtverwendung erfassten Arbeitsplatz... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;BDG 1979 §147 Abs1 idF 1997/I/061;BDG 1979 §147 Abs1 idF 1999/I/127;BDG 1979 §147 Abs1 idF 2000/I/094;BDG 1979 §147 Abs1 idF 2003/I/130;BDG 1979 §284 Abs58 Z3 idF 2005/I/080;BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;BDG 1979 Anl1 Z2.4.6 lith;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Durch die am 9. August 2005 ausgegebene Dienstrechts... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §52;BDG 1979 §137 idF 1994/550;BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;BDG 1979 Anl1 Z1.10.2 litb idF 1994/550;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Das von der Behörde herangezogene Gutachten ist derart vorgegangen, dass den zur Bewertung heran... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Juli 2001 bekleidete er die Funktion des Leiters des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Auf Grund seiner Optionserklärung vom 3. Dezember 1996 wurde er gemäß § 254 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 in das Besoldungssystem Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Mit Schrei... mehr lesen...