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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §229 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J L in T, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 4. September 2006, Zl. PM/PRB-482575/06-A01, betreffend Feststellung der Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 3 in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 sprach das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 und 2 iVm § 38 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 6 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 von seiner dauernden Verwendung "Leiter eines Postamtes II/2", Code 0241, Verwendungsgruppe PT 3 mit einer Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3, bei der Postfiliale T abberufen und auf dem Arbeitsplatz "Leiter des Postamtes II/3", Code 0243, Verwendungsgruppe PT 3 mit der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 3 bei der Postfiliale T dauernd verwendet werde. Als Folge dieser Maßnahme sei die "Dienstzulage 3/2" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 einzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er erkennbar die Aufhebung seiner Abberufung von der Verwendung "Leiter eines Postamtes II/2" und die Fortgewährung der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe PT 3 begehrte.
Mit Bescheid vom 11. April 2006 wies die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diese Berufung, soweit sie sich gegen die im Spruch des Erstbescheides verfügte Verwendungsänderung richtete, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 BDG 1979 ab und bestätigte den Erstbescheid in diesem Umfang vollinhaltlich. Soweit sich die Berufung gegen die im Spruch des Erstbescheides ausgesprochene Einstellung der "Dienstzulage 3/2" richtete, wurde diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 4. September 2006 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Spruchpunkt des Erstbescheides betreffend die Einstellung der Dienstzulage ab und bestätigte den Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei mit 1. August 1992 der "PT 3/3-Arbeitsplatz" 'Leister eines Postamtes II/3'" auf dem Postamt T zugewiesen worden. Mit Wirksamkeit 1. April 1993 sei er in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, ernannt worden. Auf Grund einer Systemisierungsmaßnahme sei dieses Postamt mit Wirksamkeit 1. Juli 2002 aufgewertet und damit auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Amtsleiter der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, zugeordnet worden. Eine Überstellung sei nicht erfolgt, es sei dem Beschwerdeführer aber durch diese dauernde Höherverwendung die Dienstzulage der Verwendungsgruppe "PT 3/2" ab 1. Juli 2002 angewiesen worden. Nach einer betrieblichen Umorganisation seien mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 die bislang dem genannten Postamt zugeordneten Zusteller der neu eingerichteten Zustellbasis T zur Dienstleistung zugewiesen worden. Im Zuge der nachfolgenden Neusystemisierung sei die Wertigkeit des Postamtes T mit der Kategorie "II/4b" neu festgelegt worden. Ungeachtet dieser Abwertung sei der Leiterarbeitsplatz nicht wie bei einem Postamt dieser Kategorie vorgesehen als "PT 4/1" bewertet, sondern es sei für den Beschwerdeführer entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, eingerichtet worden. Eine bescheidmäßige Verfügung dieser Verwendungsänderung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 habe er den Antrag gestellt, die Dienstbehörde möge über seine dauernde Höherverwendung auf "PT 3/2" durch Bescheid erkennen sowie die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit der Dienstzulage "PT 3/2". In der Folge habe die Dienstbehörde ein amtswegiges Verwendungsänderungsverfahren eingeleitet.
Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere auch betreffend das Verfahren vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, führte die Behörde abschließend aus, gemäß § 105 GehG sei für die Gebührlichkeit einer Dienstzulage die dauernde Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Dienstzulagengruppe erforderlich. Der Anspruch auf diese Zulage sei mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden. Da der Beschwerdeführer aber mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 von dieser dauernden Verwendung in "PT 3/2" abberufen worden sei und diese Maßnahme durch die Berufungskommission mit deren Bescheid vom 11. April 2006 bestätigt worden sei, sei die Dienstzulage einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1775/06, abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht verletzt, die Dienstzulage PT 3/2 (weiter) zu erhalten und nicht auf die Dienstzulage PT 3/3 gekürzt zu werden".
Die Beschwerdegründe formuliert er in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Auftrag ergänzten Beschwerde wie folgt:
"Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, sind jene, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegrationalisiert wurde. Diese Wegrationalisierung und Verwendungsänderung darf jedoch nicht mit einer einkommensmäßigen Schlechterstellung des Beschwerdeführers verbunden sein, insbesondere eben gegenständlich, dass die ruhegenussfähige Dienstzulage PT 3/2 auf PT 3/3 gekürzt wurde, obwohl die Dienstzulage PT 3/2 der Beschwerdeführer jahrelang bezogen hat.
Im übrigen wird das Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausdrücklich zum Vorbringen in dieser Beschwerde erhoben."
Gemäß § 105 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 110/1997 und BGBl. I Nr. 161/1999, die Paragraphenbezeichnung in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.
Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG gegenüber dem Bund ausschließlich nach dieser gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und einer nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 erlassenen Verordnung, handelt es sich bei diesen Zulagen doch um im öffentlichen Recht gründende Bezugsbestandteile (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145 = Slg. 16.848/A, vom 5. Juli 2006, Zl. 2006/12/0003, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0183).
Auch die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die Abberufung des Beschwerdeführers von einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 und die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Dienstzulagengruppe 3 dieser Verwendungsgruppe mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 rechtswirksam erfolgt ist; ausgehend von der nunmehrigen dauernden Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, kann der durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügten "Einstellung" der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 2 (der Verwendungsgruppe PT 3) nicht entgegengetreten werden. Vielmehr entfernt sich die Zielrichtung der Beschwerde, wonach die besagte Verwendungsänderung nicht mit einer "einkommensmäßigen Schlechterstellung" verbunden sein dürfe und der Beschwerdeführer "jahrelang" die Dienstzulage der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, bezogen habe, von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 erster Satz GehG für die Gebührlichkeit einer Dienstzulage - beschwerdefallbezogen der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3 - und vom besagten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers.
Soweit die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde abschließend kursorisch auf das Vorbringen der einst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter und des "Sachlichkeitsgebotes" geltend machenden Beschwerde verweist, lässt auch dieses eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 12. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120198.X00Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009