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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Als maßgebliche Richtverwendung wird im von der Behörde herangezogenen Gutachten der in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Z. 2.5.6. lit. h angeführte Arbeitsplatz eines Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge herangezogen. Wie sich aus dem im Gutachten wiedergegebenen Organigramm ergibt, bestanden jedoch zwei derartige Arbeitsplätze. Im Gutachten wird ausdrücklich auf eine Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen, die die Aufgaben des Arbeitsplatzes mit "Verantwortung für den Prüfzug 1" umschreibt. Damit scheint sich das Gutachten aber ausschließlich auf den Arbeitsplatz des Leiters des Prüfzuges 1 zu beschränken und den Arbeitsplatz des Leiters des Prüfzuges 2 nicht zu berücksichtigen. Das Gutachten enthält auch keine Aussagen dazu, dass es - entgegen dem wiedergegebenen Organigramm - de facto nur einen einzigen Prüfzug gegeben habe. Eine derartige Beschränkung auf den Vergleich mit nur einem von der Richtverwendung erfassten Arbeitsplatz wäre aber nur dann zulässig, wenn im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird, dass dieser Arbeitsplatz mit den anderen unter die Richtverwendung fallenden Arbeitsplätzen identisch ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2001/12/0245). Auch unter diesen Umständen hätte das Gutachten daher entweder nachvollziehbar darlegen müssen, dass es de facto nur einen einzigen Arbeitsplatz eines Leiters eines mobilen Prüfzuges gegeben hat, oder - wenn es entsprechend dem Organigramm mehrere solche Arbeitsplätze gab - nachvollziehbar darlegen müssen, dass alle diese Arbeitsplätze identisch sind oder es hätte das Gutachten alle unter die Richtverwendung fallenden Arbeitsplätze zum Vergleich mit dem zu bewertenden Arbeitsplatz des Beschwerdeführers heranziehen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X08Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012