RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0012

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z1.10.2 litb idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das von der Behörde herangezogene Gutachten ist derart vorgegangen, dass den zur Bewertung herangezogenen Kriterien sowohl hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wie auch der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung jeweils Punktewerte zugeordnet wurden; zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wurde aber nicht die Quersumme der damit zugeordneten Punkte herangezogen, sondern "Stellenwertpunkte", die aus den genannten Punkten errechnet wurden. Dabei ergibt der Vergleich, dass sowohl die Punktewerte der Bewertungszeile wie auch die Stellenwertpunkte der verglichenen Arbeitsplätze völlig übereinstimmen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der methodologische Ansatz des Gutachtens nicht zu beanstanden ist, die Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 dadurch nachzuweisen, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger ist als jener der Richtverwendung nach Punkt 1.10.2. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979. Wenn dazu allerdings wie im vorliegenden Gutachten ein Vergleich von "Stellenwertpunkten" und deren Einordnung in eine "Bandbreite" von Stellenwertpunkten durchgeführt wird, muss dem Gutachten oder dem angefochtenen Bescheid entnehmbar sein, auf Grund welcher rechnerischen Operationen sich aus den für die einzelnen Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben soll bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde liegen. Die nach den Gesetzesmaterialien (zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550) naheliegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme aus den einzelnen Punktewerten, wurde nämlich offenbar nicht eingehalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143 sowie Zl. 2005/12/0186, sowie vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X06

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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