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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 idF 1994/550;Rechtssatz
Selbst bei Zugrundelegung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft getretenen Richtverwendungskataloges wäre für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen:
Insoweit die belangte Behörde auf die nach diesem Richtverwendungskatalog der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnete Richtverwendung gemäß Punkt
1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich bei dieser Richtverwendung um eine so genannte abstrakt umschriebene Richtverwendung handelte. Selbst wenn der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der in dieser Richtverwendung umschriebenen Definition unterfiele, wäre es unzulässig, ihn bloß auf Grund eines solchen Subsumtionsvorganges der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zu unterstellen, zumal der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unstrittig bei Schaffung des Richtverwendungskataloges in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 noch nicht existiert hat. Vielmehr wären zum Zwecke eines Vergleiches des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der genannten Richtverwendung alle am 1. Jänner 1994 von dieser abstrakten Richtverwendung umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gewesen. Dies stellt einen besonders aufwändigen Weg dar, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln. Er könnte aber vermieden werden, indem ausdrücklich genannte Richtverwendungen zum Vergleich herangezogen werden, die lediglich einen einzigen oder ganz wenige Arbeitsplätze umschreiben (vgl. zu all dem etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120110.X02Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012