RS Vwgh 2009/2/4 2007/12/0157

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1999/I/132;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist sowohl der quantitative als auch der qualitative Aspekt der (im relevanten Beobachtungszeitraum) erstellten wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt lediglich für ein - nicht krasses - Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen quantitativen Standard infolge außergewöhnlicher Belastungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174 = Slg. Nr. 15.640/A) bzw. bei Vorliegen "überragender, außerordentlicher wissenschaftlicher Einzelleistungen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120157.X05

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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