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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 idF 2001/I/087;Rechtssatz
Grundsätzlich ist sowohl der quantitative als auch der qualitative Aspekt der (im relevanten Beobachtungszeitraum) erstellten wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt lediglich für ein - nicht krasses - Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen quantitativen Standard infolge außergewöhnlicher Belastungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174 = Slg. Nr. 15.640/A) bzw. bei Vorliegen "überragender, außerordentlicher wissenschaftlicher Einzelleistungen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120157.X05Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009