RS Vwgh 2009/2/4 2007/12/0157

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2001/I/087;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1999/I/132;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0202 E 29. September 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Wissenschaftliche Tätigkeit auf noch wenig erforschten Gebieten und insbesondere die Grundlagenforschung ist ebenso verdienstvoll wie risikoreich, und positive Ergebnisse dürfen nicht zum allein ausschlaggebenden Bewertungskriterium derartiger Forschungen gemacht werden. Es bleibt jedoch dem Wissenschaftler überlassen, auch misslungene Experimente durch die Verwertung von Nebenergebnissen oder eigenständige Konklusionen aus dem negativen Ausgang nach Möglichkeit noch fruchtbar zu machen bzw gerade bei sehr langfristigen Vorhaben ein zweites Projekt zu verfolgen. Da die Definitivstellung des im provisorischen Dienstverhältnis stehenden Assistenten aber ua die für die dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung voraussetzt, trifft ihn letztlich im Definitivstellungsverfahren das Risiko, wenn er derartige Bemühungen unterlässt oder nicht in ausreichendem Maße setzt. In diesem Sinne steht der die Definitivstellung anstrebende Universitätsassistent unter ERFOLGSZWANG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120157.X03

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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