RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0110

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.3 lita idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Selbst wenn im angefochtenen Bescheid auf Grund eines mängelfreien Verfahrens der Nachweis geführt worden wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugehörigen Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.3. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 gelegen ist, so wäre damit noch nicht der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 gelungen, weil nicht feststeht, dass die zitierte Richtverwendung die Untergrenze der Bandbreite der Funktionsgruppe 4 darstellt. Ebenso wenig genügt die Behauptung, die Punktewertgrenze zwischen der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 und jener der Funktionsgruppe 4 liege zwischen 609 und 610 Punkten. Ein Nachweis dieser behaupteten Wertgrenze setzte die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120110.X03

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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