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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 idF 1994/550;Rechtssatz
Selbst wenn im angefochtenen Bescheid auf Grund eines mängelfreien Verfahrens der Nachweis geführt worden wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugehörigen Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.3. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 gelegen ist, so wäre damit noch nicht der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 gelungen, weil nicht feststeht, dass die zitierte Richtverwendung die Untergrenze der Bandbreite der Funktionsgruppe 4 darstellt. Ebenso wenig genügt die Behauptung, die Punktewertgrenze zwischen der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 und jener der Funktionsgruppe 4 liege zwischen 609 und 610 Punkten. Ein Nachweis dieser behaupteten Wertgrenze setzte die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120110.X03Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012