RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0218

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §284 Abs58 Z3 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.4.6 lith;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Durch die am 9. August 2005 ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, wurde der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in weiten Teilen neu gefasst. Diese Novelle trat nach § 284 Abs. 58 Z. 3 BDG 1979 (rückwirkend) mit 1. Juli 2005 in Kraft. Dadurch wurde die vom Gutachten bzw. vom angefochtenen Bescheid herangezogene Richtverwendung der Z. 2.4.6. lit. h in der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben und für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 (wie auch für Verwendungsgruppe M BO 2) neue Richtverwendungen festgelegt. Wie die Materialien zu dieser Novelle (ErläutRV 953 BlgNR 22. GP) zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung sollte insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde den im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden Richtverwendungskatalog in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 anzuwenden gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X09

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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