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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. AD in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. Jänner 2006, Zl. BMVIT-1.872/0001-I/CS5/2006, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.
Der Beschwerdeführer hatte zwischen 16. September 2002 und 10. August 2003 einen als "Referent und Stellvertreter des Leiters/der Leiterin der Abteilung CS 1" bezeichneten Arbeitsplatz inne.
Im August 2004 leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes ein, im Zuge dessen auch das Bundeskanzleramt befasst wurde. Dieses nahm durch Bewertungsreferenten zur Frage der Arbeitsplatzwertigkeit am 12. November 2004 und am 11. Februar 2005 Stellung. Die genannten Erledigungen wurden jeweils dem Beschwerdeführer vorgehalten, der hiezu eine Stellungnahme erstattete.
Am 13. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidförmige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung während seiner Tätigkeit auf dem genannten Arbeitsplatz.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 2006 sprach die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt ab:
"Über Ihren Antrag vom 13. Juli 2005 wird festgestellt, dass Ihnen auf Ihrem Arbeitsplatz als Referent und Stellvertreter des Leiters/der Leiterin der Abteilung CS 1 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, zukam."
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sind folgende entscheidungserhebliche Umstände hervorzuheben:
Zunächst schilderte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zwei vom Beschwerdeführer vor dem 16. September 2002 inne gehabte Arbeitsplätze und legte dar, dass auch diese rechtens der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet worden seien.
Die Abteilung CS 1 sei - ebenso wie der nunmehr bewertungsgegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - durch eine mit 16. September 2002 in Kraft getretene neue Geschäftseinteilung geschaffen worden. Mit Wirksamkeit vom 10. November 2003 sei diese Abteilung wiederum aufgelöst worden.
In der Folge stellte die belangte Behörde zunächst die Zuständigkeiten der Abteilung CS 1 sowie die Arbeitsplatzaufgaben des Beschwerdeführers auf seinem dort inne gehabten Arbeitsplatz fest. Weiters wurden die Zuständigkeiten der am 16. September 2002 gleichfalls neu geschaffenen Abteilung CS 5 beschrieben.
Sodann wurde ausgeführt, bei der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen gewesen , dass jener des Leiters der Abteilung CS 1 mit A1/5 bewertet gewesen sei, sodass die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit A1/3 systemkonform erscheine, weil eine Abstufung um zwei Funktionsgruppen zwischen der Bewertungsposition eines Abteilungsleiters und jener des Stellvertreters dieser Abteilung zumindest bei Leitungsfunktionen in den Bewertungskategorien A1/5 und A1/6 bundesweit üblich gewesen sei. Besonders zu berücksichtigen gewesen sei, dass zwar die Abteilung CS 1 in Personalunion vom Leiter der Gruppe CS geleitet worden sei, dessen Einstufung mit A1/7 festgesetzt worden sei; bei der Bewertung derartiger Organisationsformen sei aber besonders auf eine Unabhängigkeit der Arbeitsplatzbewertung von personenbezogenen Eigenschaften zu achten. Weiters wurde dargelegt, dass der Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung CS 5 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei.
In der Folge wurden die Bewertungszeilen für den Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe CS, des Leiters der Abteilung CS 1 und des Beschwerdeführers wie folgt gegenüber gestellt:
"Für den Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe CS ergaben sich anhand obiger Ausführungen bei der Bewertung durch das Bundeskanzleramt folgende Analysewerte:
Fachwissen 12,
Managementwissen 6,
Umgang mit Menschen 4,
Denkrahmen 6,
Denkanforderung 8,
Handlungsfreiheit 16,
Dimension 9,
Einfluss auf Endergebnisse 3
und anhand dieser Bewertungsstruktur eine Einstufung in A 1/7.
Für den Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung CS 1 ergab
sich anhand der Analysewerte:
Fachwissen 11,
Managementwissen 5,
Umgang mit Menschen 4,
Denkrahmen 6,
Denkanforderung 7,
Handlungsfreiheit 13,
Dimension 7,
Einfluss auf Endergebnisse 5
eine Einstufung in A 1/5.
Ihr Arbeitsplatz als Referent und Stellvertreter des Leiters
der Abteilung CS 1 war daher folgerichtig anhand der Analysewerte:
Fachwissen 10,
Managementwissen 4,
Umgang mit Menschen 4,
Denkrahmen 5,
Denkanforderung 6,
Handlungsfreiheit 12,
Dimension 6,
Einfluss auf Endergebnisse 4
und der nach dieser Struktur der Bewertungszeile errechneten
594 Punkte in A 1/3 einzustufen."
Der Beschwerdeführer sei nicht Stellvertreter des Leiters einer besonders bedeutenden Abteilung gewesen, weil die Abteilung CS 1 mit den im Richtverwendungskatalog angeführten unter Punkt 1.5.3. lit. l der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 genannten Funktionen (mit der Bewertung A1/6) nicht vergleichbar gewesen sei (wird näher ausgeführt).
Es folgen ausführliche Darlegungen zur Höherwertigkeit der der Abteilung CS 5 übertragenen Aufgaben gegenüber jenen, welche der Abteilung CS 1 übertragen worden seien und sodann eine nach den einzelnen Bewertungskriterien aufgeschlüsselte Begründung für die für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vergebenen Punktewerte. Sodann wird behauptet, dass bundesweit alle Arbeitsplätze mit diesen Zuordnungswerten in die Position A1/3 eingereiht würden. Weiters heißt es:
"Auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und den anderen Beurteilungsgrundlagen war insbesondere durch die hierarchisch untergeordnete Position und im Vergleich mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979, i.d.F BGBl. Nr. 550/1994, angeführten Funktionen keine andere Zuordnung möglich. Auf Punkt 1.8.4 dieses Richtverwendungskatalogs - der Referent mit der Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 4 Bundesministeriengesetz 1986 in einer bedeutenden Abteilung einer Zentralstelle, wenn er keinem Referat zugeteilt ist, mit Aufgaben, für die großes Wissen erforderlich ist und hohe Anforderungen an die Denkleistung gestellt werden - wird hierbei besonders Bezug genommen, obwohl auf Ihrem Arbeitsplatz keine Approbationsbefugnisse bestanden (abgesehen vom Vertretungsfall), hatte sich dieser Umstand beim Kriterium 'Umgang mit Menschen' nicht ausgewirkt, weil die Aktivitäten des Arbeitsplatzinhabers die Kommunikation auf hoher fachlicher Ebene verlangt haben. Durch das Fehlen einer hochwertigen Leitungsfunktion, durch die hierarchische Unterordnung des Arbeitsplatzes und durch den Kompetenzverlust wegen des Bestehens einer übergeordnet agierenden Gruppe hat sich jedoch die Bewertung A 1/4 nie ergeben."
Sodann verglich die belangte Behörde den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit einer Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 (in der bis zum 30. Juni 2005 in Kraft gestandenen Fassung), "der Leiter eines besonders bedeutenden Referates in einer besonders bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle". Ein Beispiel hiefür sei gemäß lit. a leg. cit. die Leiterin des Referates V/6a des Bundeskanzleramtes. Sodann wurde deren Arbeitsplatz beschrieben und analytisch wie folgt bewertet:
Fachwissen
10
Managementwissen
4
Umgang mit Menschen
4
Denkrahmen
5
Denkanforderung
7
Handlungsfreiheit
11
Dimension
9
Einfluss auf Endergebnisse
3
Ohne Umrechnungsmethoden offen zu legen, wurde sodann behauptet, aus der Struktur der Bewertungszeile errechneten sich für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers 594 Punkte, für jenen der Leiterin des Referates V/6a des Bundeskanzleramtes demgegenüber 636 Punkte. Weiters wurde behauptet, die festgesetzte Bandbreite für eine Einstufung in A1/3 reiche von 530 bis 609 Punkten, woraus sich die Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 ergebe.
Im Anschluss erläuterte die belangte Behörde - unter starker Anlehnung an die Materialien zur Neufassung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 (vgl. hiezu RV 953 BlgNR 22. GP, 5 ff) - die eingehaltene Bewertungsmethode. Die diesbezüglichen Darlegungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
Gegenstand des Streites um die Wertigkeit des Arbeitsplatzes könne ausschließlich die jeweilige Zuordnung eines Punktewertes bzw. einer verbalen Beurteilung zu einem Zuordnungskriterium und damit die Struktur der Bewertungszeile des gesamten Arbeitsplatzes sein. Dieser Struktur entspreche ein dreistelliger Punktewert, welcher nach einer von einem Personalberatungsunternehmen entwickelten, bei allen Arbeitsplatzbewertungen gleichermaßen zur Anwendung gebrachten Methode zu ermitteln sei. Eine Offenlegung dieser Methode sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei es erforderlich, durch Analyse von Richtverwendungen die Bandbreite der (dreistelligen) Punktewerte einer bestimmten Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe zu ermitteln. Die obere und untere Grenze der jeweiligen Bandbreite der Punktewerte einer bestimmten Funktionsgruppe einer bestimmten Verwendungsgruppe stehe vielmehr schon auf Grund des von dem genannten Personalberatungsunternehmen entwickelten Systems fest. Diese - bekannten - Punktewertgrenzen fänden im gesamten Bundesdienst Anwendung.
Der Vergleich des (strittigen) Arbeitsplatzes mit Richtverwendungen diene lediglich dazu, die Plausibilität der Zuordnung der Punktewerte zu den einzelnen Zuordnungskriterien darzutun.
Die weitere Begründung des Bescheides besteht in einer ausführlichen Auseinandersetzung mit Einwendungen des Beschwerdeführers, welche einerseits die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Leiters der Abteilung CS 1 (insbesondere im Verhältnis zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Leiters der Abteilung CS 5), andererseits die für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in Ansehung der einzelnen Bewertungskriterien zugewiesenen Punktewerte betrafen.
Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides stützen sich über weite Strecken, insbesondere soweit es die Bewertung der erwähnten Arbeitsplätze betrifft, auf die Erledigungen des Bundeskanzleramtes vom 12. November 2004 und vom 11. Februar 2005. Die Einholung dieser - im angefochtenen Bescheid als "Stellungnahmen" bezeichneten - Erledigungen wird in der Schilderung des Verfahrensganges zwar erwähnt; ihr Inhalt wird sodann aber nicht als Übernahme des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens, sondern als eigene Erwägungen der belangten Behörde wiedergegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er der belangten Behörde willkürliche (denkunmögliche) Gesetzesanwendung vorwarf, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 137 BDG 1979 (in der Auslegung, welche diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere durch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, gefunden hat) aus dem Gesichtspunkt des Art. 7 und des Art. 18 B-VG erhob und (im Hinblick auf die Übernahme von Begründungselementen aus den Erledigungen des Bundeskanzleramtes durch die belangte Behörde) eine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter behauptete.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 363/06-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. v.a. VfSlg. 4698/1964, 11.193/1986 S 882, 12.154/1989 S 117, 13.021/1992 S 319; VfGH 26.6.1997, B 2159/96 u.a.) - ausgehend davon, dass zum einen die Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 bloß innerorganisatorische Akte darstellen, welche die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers vorerst überhaupt nicht berühren, und dass zum anderen dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist - die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers der Wertigkeit des von ihm im strittigen Zeitraum innegehabten Arbeitsplatzes entsprach. Umstände, aus denen sich - ausnahmsweise - Gegenteiliges ergeben könnte, sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
Zur maßgeblichen Rechtslage gemäß § 137 BDG 1979 wird zunächst auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, verwiesen.
Punkt 1.7.3. lit. a und Punkt 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der bis 30. Juni 2005 in Kraft gestandenen Fassung dieser Punkte nach dem Besoldungsreform-Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994, lauteten:
"1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
...
1.7.3. der Leiter eines besonders bedeutenden Referates in einer besonders bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle
a) im Bundeskanzleramt wie
des Referates V/6a (Rechtsinformationssystem),
...
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
...
1.8.4. der Referent mit der Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes in einer bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle, wenn er keinem Referat zugeteilt ist, mit Aufgaben, für die großes Wissen erforderlich ist und hohe Anforderungen an die Denkleistung gestellt werden,
..."
Zur Vorgangsweise bei der Arbeitsplatzbewertung ist zunächst grundsätzlich auf die Ausführungen in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, zu verweisen. Hier relevant ist Folgendes:
Der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich erfordert eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächliche Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskategorien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148). Vergleiche mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, erweisen sich demgegenüber zur Begründung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes als unzureichend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222).
Ob, was in der Beschwerde in Zweifel gezogen wird, der angefochtene Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass die belangte Behörde die von ihr als "Stellungnahmen" bezeichneten Erledigungen des Bundeskanzleramtes als von ihr als schlüssig erkannte Sachverständigengutachten dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, kann dahingestellt bleiben.
Hätte sie eine eigenständige Beurteilung getroffen, wäre der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Aber auch wenn man den angefochtenen Bescheid dahingehend deuten wollte, dass dieser die Feststellungen eines von der Behörde als schlüssig erachteten Sachverständigengutachtens übernimmt, ist aus folgenden Erwägungen von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit auszugehen:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus einem Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem übergeordneten Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung CS 1 nach dem Vorgesagten schon deshalb nichts für die Arbeitsplatzbewertung zu gewinnen war, weil der zuletzt genannte Arbeitsplatz keine Richtverwendung nach der Anlage 1 des BDG 1979 darstellte.
Auch ist der angefochtene Bescheid insofern mangelhaft, als er sich auf Richtverwendungen beruft, die im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr in Geltung standen: Durch die am 9. August 2005 ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, wurde nämlich der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in weiten Teilen neu gefasst. Diese Novelle trat nach § 284 Abs. 58 Z. 3 BDG 1979 (rückwirkend) mit 1. Juli 2005 in Kraft und war somit auf den erst nach Kundmachung dieser Novelle erlassenen angefochtenen Bescheid jedenfalls anzuwenden. Durch diese Novelle wurden die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Richtverwendungen gemäß Punkt 1.7.3. lit. a und 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben und für die Funktionsgruppen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A1 neue Richtverwendungen festgelegt. Wie die Materialien zu dieser Novelle zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent sind. Die Neufassung sollte insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint: durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Die novellierten Bestimmungen sind daher auch zur Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes für Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind, anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221).
Aber selbst bei Zugrundelegung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft getretenen Richtverwendungskataloges wäre für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen.
Insoweit die belangte Behörde auf die nach diesem Richtverwendungskatalog der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnete Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich bei dieser Richtverwendung um eine so genannte abstrakt umschriebene Richtverwendung handelte. Selbst wenn - was im angefochtenen Bescheid aber nicht behauptet wird - der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der in dieser Richtverwendung umschriebenen Definition unterfiele, wäre es unzulässig, ihn bloß auf Grund eines solchen Subsumtionsvorganges der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zu unterstellen, zumal der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unstrittig bei Schaffung des Richtverwendungskataloges in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 noch nicht existiert hat. Vielmehr wären zum Zwecke eines Vergleiches des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der genannten Richtverwendung alle am 1. Jänner 1994 von dieser abstrakten Richtverwendung umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gewesen. Dass dies einen besonders aufwändigen Weg darstellt, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln, braucht nicht weiter betont zu werden. Er könnte aber vermieden werden, indem ausdrücklich genannte Richtverwendungen zum Vergleich herangezogen werden, die lediglich einen einzigen oder ganz wenige Arbeitsplätze umschreiben (vgl. zu all dem etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).
Selbst wenn im angefochtenen Bescheid auf Grund eines mängelfreien Verfahrens der Nachweis geführt worden wäre, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers unter jenem der der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugehörigen Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.3. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 gelegen ist, so wäre damit noch nicht der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 gelungen, weil nicht feststeht, dass die zitierte Richtverwendung die Untergrenze der Bandbreite der Funktionsgruppe 4 darstellt.
Ebenso wenig genügt die aus den Erledigungen des Bundeskanzleramtes übernommene Behauptung, die Punktewertgrenze zwischen der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 und jener der Funktionsgruppe 4 liege zwischen 609 und 610 Punkten. Ein Nachweis dieser behaupteten Wertgrenze setzte die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer nachvollziehbaren Darstellung der Errechnung der dreistelligen Punktewerte aus der Bewertungszeile.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem gleichfalls bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch schon für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ausführte, gilt, dass die Umrechnung der für die einzelnen Kriterien festgelegten Werte der Bewertungszeile in dreistellige Werte nachvollziehbar dargestellt werden muss. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Bewertungszeilen zweier Arbeitsplätze völlig ident sind (dann ist von Gleichwertigkeit auszugehen) oder die für die einzelnen Zuordnungskriterien vergebenen Punkte bei einem Arbeitsplatz in Ansehung all dieser Kriterien teils gleich und teils höher als beim anderen Arbeitsplatz sind (dann ist von der Höherwertigkeit des erstgenannten Arbeitsplatzes, wenn auch nicht notwendigerweise von dessen Zugehörigkeit zu einer höheren Funktionsgruppe auszugehen). Auch in diesem Zusammenhang wird des Weiteren auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, verwiesen.
Schon aus all diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. September 2008
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120110.X00Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012