TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/12 2005/12/0260

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 1988/148;
BDG 1979 §249 idF 1994/550;
BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §39 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z30 idF 1989/346;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §105 Abs2;
GehG 1956 §105 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. GB in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 27. Oktober 2005, Zl. PRB/PEV- 450429/05-A05, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 17. Jänner 1943 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. November 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während seines aktiven Dienstverhältnisses war er der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und zuletzt im Bereich der Unternehmenszentrale beschäftigt.

Er steht seit dem 1. März 1981 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A). Mit Wirkung vom 1. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer, der zuvor in der Funktion eines Referatsleiters in der damaligen Abteilung 34 der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung tätig gewesen ist, in den Zentralausschuss entsandt und war bis zu seinem Ausscheiden aus diesem im Dezember 2002 dienstfreigestelltes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans. Auf Grund der Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes für dienstfreigestellte Personalvertreter erfolgte ab 1. Jänner 1990 die Überleitung des Beschwerdeführers von der Besoldungsgruppe der Allgemeinen Verwaltung in das PT-Schema als Beamter der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S (PT 1/S).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden: BDG 1979) mit Wirkung vom 1. Juli 2001 zum Zentralausschuss der Österreichischen Post AG versetzt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. August 2001 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Post AG über die Funktionsbewertung von dienstfreigestellten Personalvertretern eine Sonderprüfung durch den Rechnungshof erfolge. Sämtliche auf dieser Regelung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen würden daher mit sofortiger Wirkung ausgesetzt.

Nach der im Jahr 2002 durchgeführten Personalvertretungswahl schied der Beschwerdeführer mit der konstituierenden Sitzung des Zentralausschusses am 10. Dezember 2002 als Mitglied dieses Personalvertretungsorgans aus. Nach diesem Ausscheiden versah der Beschwerdeführer Dienst auf einem Zentralausschuss-Assistenzarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b (PT 2/1b).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass "auf Grund einer Organisationsänderung" sein Arbeitsplatz mit Ablauf des 31. Juli 2005 "ersatzlos eingezogen" werde. Der Beschwerdeführer werde daher ab 1. August 2005 von seiner Verwendung abberufen. Eine weitere, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Verwendungsmöglichkeit sei nicht gegeben, weshalb eine Dienstfreistellung "ab 1. August 2005 vorerst bis auf Weiteres" erfolge. Nach schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Zentralausschusses vom 22. Juli 2005 wurde in einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 29. Juli 2005 ausgeführt, dass von der Einziehung nicht ein "PT 2/1b Arbeitsplatz im Zentralausschuss" betroffen sei, sondern der "PT 1/S Stammarbeitsplatz" im Bereich Personalmanagement.

Mit Schreiben vom 1. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass von Amts wegen seine Ruhestandsversetzung gemäß § 15a BDG 1979 in Aussicht genommen sei.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2005 Stellung. Darin erklärte er sich mit der beabsichtigten Ruhestandsversetzung nicht einverstanden. Der Zentralausschuss-Assistenzarbeitsplatz, den er seit längerem innehabe, bestehe weiterhin. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung mangels Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen nicht gegeben. In diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer die Anträge, einen Feststellungsbescheid über den von ihm "innegehabten Arbeitsplatz" zu erlassen, das Pensionierungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den genannten Antrag auszusetzen und sowohl von einer Versetzung als auch einer Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 Abstand zu nehmen.

Mit Schreiben vom 26. September 2005 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei dessen unterstützender Tätigkeit für den Zentralausschuss nach seinem Ausscheiden als Mitglied desselben nicht um eine seiner "dienstrechtlichen Stellung entsprechende Tätigkeit" gehandelt habe. Die Tatsache einer Tätigkeit "in unterwertiger Verwendung" für den Zentralausschuss begründe keinen Rechtsanspruch für die weitere Aufrechterhaltung dieses Zustandes. Die Zuweisung eines der dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes "als Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale" sei mangels eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes jedoch nicht möglich, weshalb die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand vorgesehen sei.

Dazu nahm der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 Stellung. Das Schreiben der belangten Behörde vom 26. September 2005 stelle keine adäquate Reaktion auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2005 dar. So werde von der belangten Behörde ausschließlich mit einem angeblich innegehabten Arbeitsplatz argumentiert, den es nicht gebe. Wahr sei vielmehr, dass es sich bei seiner Tätigkeit beim Zentralausschuss um einen organisationsmäßig eingerichteten Arbeitsplatz handle, den er seit Beendigung seiner Dienstfreistellung innehabe. Bei Erlassung des Versetzungsbescheides vom 22. Juni 2001 sei ihm als danach dienstfreigestellter Personalvertreter kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen worden; das sei nach Beendigung seiner Dienstfreistellung durch die Verwendung auf dem Arbeitsplatz mit der jetzigen Bezeichnung "Zentralausschuss-Assistenz und Competence-Team" nachgeholt worden. Das gesamte Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. September 2005 samt den darin gestellten Anträgen würde aufrecht erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 und 2 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2005 in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines Geburtsdatums bereits mit Ablauf des 16. September 2004 seinen 740. Lebensmonat vollendet. Er weise mit Ablauf des 31. Oktober 2005 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 41 Jahren, einem Monat und elf Tagen auf und habe daher Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Es seien jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 für eine Versetzung in den Ruhestand erfüllt.

Von der Erlassung eines Feststellungsbescheides habe Abstand genommen werden können, da ein rechtliches Interesse an einem solchen Antrag nicht bestehe. Der Beschwerdeführer sei seit seinem Ausscheiden als Mitglied des Zentralausschusses im Dezember 2002 auf einem nicht seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/1b im Zentralausschuss verwendet worden, ohne dass diese unterwertige Verwendung eine Auswirkung auf seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung gehabt hätte (und hätte haben können).

Nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liege ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor. Die in den Z 2 bis 4 aufgezählten Gründe für ein eine Versetzung rechtfertigendes wichtiges dienstliches Interesse seien nicht gegeben. Auch wenn das in Z 1 beschriebene wichtige dienstliche Interesse dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend nicht vollinhaltlich erfüllt sei, weil zwar die dem Beschwerdeführer zugeordnete "Stammplanstelle im Bereich Personalmanagement eingezogen worden" sei, der Assistenz-Arbeitsplatz im Zentralausschuss, auf dem der Beschwerdeführer zuletzt "unterwertig" verwendet worden sei, jedoch weiter bestehe, sei indessen folgender Umstand wesentlich. Die Aufzählung von Tatbeständen für die Begründung eines wichtigen dienstlichen Interesses in § 38 Abs. 3 BDG 1979 sei schon auf Grund der Formulierung "insbesondere" keine abschließende. Ein wichtiges Interesse werde sehr wohl auch dann zu bejahen sein, wenn ein "unterwertig eingesetzter, jedoch höherwertig zu entlohnender Beamter von der unterwertigen Verwendung" abgezogen und seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - und damit auch seiner Entlohnung entsprechend - eingesetzt werden solle. Dies setze jedoch das Vorhandensein eines entsprechenden Arbeitsplatzes voraus.

Auch sei der Beschwerdeführer nicht wirksam zum Zentralausschuss versetzt worden, da ihm mit Schreiben vom 22. August 2001 bereits mitgeteilt worden sei, dass auf Grund der unterschiedlichen Rechtsauffassung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen Post AG über die Funktionsbewertung von dienstfreigestellten Personalvertretern und der diesbezüglich eingeleiteten Sonderprüfung durch den Rechnungshof sämtliche auf dieser Regelung basierenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung ausgesetzt worden seien. Dies habe auch die besagte Versetzung zum Zentralausschuss betroffen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem Ausscheiden aus dem Zentralausschuss weiterhin unterstützend für diesen "in unterwertiger Verwendung" tätig gewesen sei, könne nicht als Zuweisung eines Arbeitsplatzes gewertet werden. Im Übrigen sei die Frage, welcher Einheit in der Unternehmenszentrale der Beschwerdeführer zugehöre, für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Unterbleiben einer gesetzlich nicht gedeckten Ruhestandsversetzung iSd § 15a BDG 1979" und damit in seinem Recht auf Fortdauer des Aktivstandes verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

I.1. BDG 1979:

a) § 8 Abs. 2 BDG 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333 samt Überschrift lautet:

"Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. ...

(2) Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung."

b) § 15a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, samt Überschrift lautet:

"Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam."

c) Nach der Übergangsbestimmung des § 236c Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 tritt für Beamte, die in den dort in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren wurden, anstelle des im § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils angeführte Lebensmonat. Für den Beschwerdeführer ist dies nach seinem Geburtsdatum der 740. Lebensmonat.

d) § 36 Abs. 1 und 4 BDG 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333 samt Überschrift lautet:

"Arbeitsplatz

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

...

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist."

e) § 38 Abs. 1 und 3 Z 1 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 samt Überschrift, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 43/1995 lautet:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

..."

f) § 229 Abs. 1 und 3 in der im Zeitpunkt der Optierung des Beschwerdeführers geltenden Fassung BGBl. Nr. 659/1983 samt Überschrift (ursprüngliche Paragraphenbezeichnung § 184b geändert in § 229 durch BGBl. Nr. 148/1988) lautet:

"Ernennungserfordernis

§ 229. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung

1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zurückgelegt hat. Dabei entsprechen die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

...

(3) Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."

g) § 249 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift in der im Zeitpunkt der Optierung des Beschwerdeführers geltenden Fassung BGBl. Nr. 346/1989 (ursprüngliche Paragraphenbezeichnung § 240a geändert in § 249 durch BGBl. Nr. 550/1994) lautet:

"Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 249. (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem für die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt."

h) Anlage 1 zum BDG 1979 Z 30 in der im Zeitpunkt der Optierung des Beschwerdeführers geltenden Fassung BGBl. Nr. 346/1989 samt Überschrift lautete:

"30. Verwendungsgruppe PT 1 Ernennungserfordernisse:

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als Leiter einer Post- und Telegraphendirektion, Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,

Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

...

30.3.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung I,

b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung I oder

c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

30.4. Die in Z 30.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Postrecht in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung."

I.2. Gehaltsgesetz 1956 (GehG):

§ 105 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 samt

Überschrift lautet:

"Dienstzulage

§ 105. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt: ..."

(es folgt die betragsmäßige Festlegung ua für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 1 in der Dienstzulagengruppe S). II. Erwägungen:

II.1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen einvernehmlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 10. Dezember 2002 als Mitglied des Zentralausschusses vom Dienst freigestellter Personalvertreter war und in dieser Zeit zunächst mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 iVm den Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes in das PT-Schema (nach § 249 Abs. 4 BDG 1979) in die Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet wurde und ihm (nach § 105 Abs. 1 GehG) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die Dienstzulagengruppe S zustand.

II.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein dieser Überleitung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen wurde oder nicht und ob bzw. gegebenenfalls wie sich die Zuweisung nach § 17 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 zur damaligen Post- und Telekom Austria AG (bzw. später zur Österreichischen Post AG) darauf auswirkte. Die zu diesem Zeitpunkt wahrgenommenen Aufgaben als gewähltes Mitglied des Zentralausschusses, die zur Dienstfreistellung des Beschwerdeführers für die Dauer dieser Funktion geführt haben, zählen jedenfalls nicht zu den Aufgaben, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0261).

II.3. Mit dem rechtskräftigen Versetzungsbescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2001 zum Zentralausschuss war damit notwendigerweise eine Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen allfälligen konkreten Verwendung auf einem seiner Überleitung entsprechenden Arbeitsplatz verbunden. Dies unabhängig davon, ob ihm mit dieser Versetzung überhaupt ein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen wurde. An diesen Bescheidwirkungen vermag auch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - ihr keine Bescheidqualität aufweisendes Schreiben vom 22. August 2001 nichts zu ändern, wonach sämtliche dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen für dienstfreigestellte Personalvertreter mit sofortiger Wirkung ausgesetzt seien.

II.4. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen ferner im Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem Ende seiner Funktion als (dienstfreigestelles) Mitglied des Zentralausschusses am 10. Dezember 2002 in bestimmten konkreten Aufgaben tätig war (diese Aufgaben umfassten Tätigkeiten des später so benannten Zentralausschuss-Assistenzarbeitsplatzes); strittig ist, ob es sich dabei um eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 BDG 1979 gehandelt hat. Unbestritten ist, dass diese Tätigkeiten die Wertigkeit der Verwendungsgruppe PT 2 aufweisen und einen Dienstzulagenanspruch der Dienstzulagengruppe 1b begründet haben. In Ermangelung entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid, von Anhaltspunkten im Verwaltungsakt oder eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Zuweisung dieser Aufgaben (von wem immer) formlos erfolgte und es sich um eine auf Dauer auszuübende Tätigkeit handelte.

II.5.1. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Zuweisung dieser Aufgaben durch den Dienstgeber erfolgte, und, sollte dies zugetroffen sein, ob die formlose Zuweisung eines unterwertigen Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber auf Dauer nicht schon deshalb rechtsunwirksam ist, weil sie nach § 8 Abs. 2 BDG 1979 einer Ernennung bedarf (also nach § 2 Abs. 1 BDG 1979 der bescheidförmigen Verleihung), die überdies nach dieser Bestimmung auch noch die schriftliche Zustimmung des Beamten notwendig macht. Ebenso bedarf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vertretene Auffassung keiner näheren Prüfung, ob diese Zuweisung mit Zustimmung des Beamten auch formlos vom Dienstgeber rechtswirksam verfügt werden darf, weil § 36 Abs. 4 BDG 1979 bloß als Schutznorm zugunsten des Beamten aufzufassen ist, von der mit seinem Einverständnis abgewichen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang die sich aus § 39 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 ableitbare Zulässigkeit einer länger als 90 Tage in einem Kalenderjahr dauernden Dienstzuteilung, wenn der Beamte dem schriftlich zugestimmt hat).

II.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15a BDG 1979 besteht nämlich kein dienstliches Interesse an einer amtswegigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand im Sinne der genannten Bestimmung, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zl. 2006/12/0217, zu § 15a BDG 1979 sowie vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0092 zu der - in diesem Punkt - vergleichbaren Bestimmung des § 143 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht).

II.5.3. Als eine solche Personalmaßnahme käme im Beschwerdefall - entsprechend der Überleitung des Beschwerdeführers (vgl. dazu den sich nur auf die Verwendungsgruppe beziehenden § 249 Abs. 4 BDG 1979) - jeder Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 (ohne Einschränkung auf eine bestimmte Dienstzulagengruppe) in Betracht. Wie sich aus der Systematik des § 249 BDG 1979 in Verbindung mit der Ernennung und den Ernennungserfordernissen nach der Anlage 1 Z 30 ff zum BDG 1979 nämlich ergibt, umfasst die Ernennung nur die Verwendungsgruppe, nicht auch die Dienstzulagengruppe; dies hat auch für die Überleitung nach § 249 BDG 1979 zu gelten, bei der an die Stelle des Ernennungsbescheides die schriftliche Willenserklärung des Beamten (sogenannte Optionserklärung) tritt, seine Überleitung in die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post -und Telgraphenverwaltung (seit der Novelle BGBl. Nr. 375/1996 ab 1. Mai 1996 "Beamte des Post- und Fernmeldewesens") bewirken zu wollen. Diese Wirkung der Optionserklärung tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein.

Der Anspruch auf die Dienstzulage nach § 105 GehG besteht unmittelbar kraft Gesetzes, wenn der Beamte dauernd mit der Ausübung einer in Abs. 1 der zitierten Bestimmung näher bezeichneten Verwendung betraut ist, wobei es dabei (insbesondere) auf die sogenannte "Wertigkeit", dh auf die rechtliche Qualität des (zugewiesenen) Arbeitsplatzes (Verwendungsgruppe und Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe; siehe dazu näher das in § 105 Abs. 2 GehG vorgesehene Regelungsregime von gesetzlichen Richtverwendungen und die Verordnungsermächtigung betreffend die Zuordnung weiterer Funktionen zu den im Gesetz für jede Verwendungsgruppe vorgegebenen Dienstzulagengruppen nach § 105 Abs. 3 GehG bzw. nach dessen Entfall durch BGBl. I Nr. 161/1999 nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 und die jeweilige PT - Zuordnungsverordnung) ankommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 94/12/0341). Der Rechtsschutz des Beamten bei der Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, die zu einer niedrigeren Dienstzulage führt, besteht darin, dass in diesem Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 vorliegt, die eines Bescheids bedarf.

II.5.4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

II.5.4.1. Läge nach der Beendigung der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers keine Aufgabenzuweisung durch den Dienstgeber vor, wäre im Hinblick auf die Wirkung des Versetzungsbescheides vom 22. Juni 2001 davon auszugehen, dass ihm (weiterhin) kein seiner Überleitung in die Verwendungsgruppe PT 1 entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen war.

II.5.4.2. Läge hingegen eine im Hinblick auf § 8 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 BDG 1979 rechtsunwirksame (weil formfehlerhafte) Personalmaßnahme des Dienstgebers bezüglich der an den Beschwerdeführer erfolgten Zuweisung des Arbeitsplatzes "Zentralausschuss- Assistenz" vor, führte dies zum selben Ergebnis.

In beiden Fällen wäre vor einer Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 zu prüfen gewesen, ob die Zuweisung eines der Überleitung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplatzes in der Verwendungsgruppe PT 1 in Betracht kommt. Dadurch, dass die belangte Behörde lediglich die Möglichkeit einer Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, geprüft

(siehe dazu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es für die der Einstufung und Überleitung des Beschwerdeführers entsprechenden Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S laut der Post-Zuteilungsverordnung 2002 als einzige Verwendung den Verwendungscode "0008 -Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale" gebe sowie den Behördenvorhalt vom 26. September 2005, wonach die Zuweisung eines solchen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitsplatzes als Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale mangels eines entsprechend freien Arbeitsplatzes nicht möglich sei) und die Zuweisungsmöglichkeit eines solchen Arbeitsplatzes verneint hat, ist sie - unterstellt man das Zutreffen ihrer Auffassung, dass ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist - von einer unrichtigen Rechtssauffassung ausgehend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 15a BDG 1979 gegeben sind.

II.5.4.3. Dies gälte aber auch für den Fall, dass eine formlose Zuweisung eines unterwertigen Arbeitsplatzes durch den Dienstgeber auf Dauer mit Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig und rechtswirksam erfolgt wäre. In diesem Fall bestünde allein wegen der erteilten Zustimmung des Beamten zu dieser formlosen Personalmaßnahme kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses Zustandes (Aufrechterhaltung der in Weisungsform getroffenen Personalmaßnahme); der Dienstgeber wäre also auch in diesem Fall nicht gehindert, dem Beamten durch eine Personalmaßnahme einen der Ernennung (Überleitung) entsprechenden Arbeitplatz zuzuweisen.

Unbeschadet der Frage, in welcher Rechtsform eine solche Personalmaßnahme zu treffen wäre, wäre es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig zu erkennen, in der Beseitigung der Diskrepanz zwischen der unterwertigen Verwendung und dem jedenfalls bestehenden Anspruch auf ein der Ernennung (Überleitung) entsprechend höheres Gehalt ein wichtiges dienstliches Interesse bzw. eine objektiv nicht unsachliche Maßnahme zu sehen. Dessen ungeachtet läge aber auch bei einer solchen rechtlichen Bewertung im Beschwerdefall die oben dargelegte Rechtswidrigkeit vor, weil es die belangte Behörde verabsäumt hat, die Möglichkeit eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 1 (ohne Einschränkung auf die Dienstzulagengruppe S) zu prüfen.

II.6. Für die weitere Vorgangsweise genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0092, zu verweisen. Auch § 15a Abs. 2 BDG 1979 bietet - wie § 143 Abs. 2 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht - keine ausreichende Grundlage für die rückwirkende Anordnung einer Ruhestandsversetzung.

II.7. Aus den dargestellten Gründen belastete die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120260.X00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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