RS Vwgh 1990/2/26 90/12/0103

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs6;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §50 Abs1;
BDG 1979 §50 Abs3;

Rechtssatz

Nicht jede dienstlich bedingte Beeinträchtigung der Freizeit führt dazu, daß diese Zeit dann als Dienstzeit zu werten ist (vgl beispielsweise § 50 Abs 3 BDG 1979); der Begriff des "Dienstversehens" ist nicht schon bei einer bloßen Beeinträchtigung der Freizeit erfüllt. Voraussetzung sowohl für das Vorliegen von Überstunden als auch von Bereitschaftszeiten ist die grundsätzliche Verpflichtung zur dienstplanmäßigen Dienstleistung, die bei einem gem § 14 Abs 6 BDG 1979 als beurlaubt geltenden Beamten nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120103.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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