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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen einer Überstunde ist, daß über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versehen wird und daß diese Dienstleistung entweder angeordnet ist oder daß die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 des § 49 Abs 1 BDG 1979 erfüllt sind. Daß den zweitgenannten Voraussetzungen nur subsidiäre Bedeutung zukommt, ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 1, weil nach dieser die Nichterreichbarkeit eines für die Überstunden Anordnungsberechtigten als erstgenannte Voraussetzung vorgesehen ist; eine bestimmte Form der Erreichbarkeit ist nicht vorgeschrieben.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ÜberstundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120241.X01Im RIS seit
11.07.2001