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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs2;Rechtssatz
Eine Überstunde liegt nur vor, wenn 1) eine Dienstleitung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und damit über die für den Beamten festgelegte 40-stündige Wochendienstzeit hinaus erbracht wird und 2) entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine erlassmäßige Regelung, nach der bei einem Personalunterstand die während der Normaldienstzeit mitzubesorgenden Tätigkeiten als Überstunden entschädigt werden können, findet in der gesetzlichen Regelung keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120095.X02Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015