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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/12/0032 E 10. Oktober 1983 VwSlg 11176 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Der Rechtsatz, wonach der Beamte für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beanspruchen kann, gilt auch für den Fall, dass der Beamte für die Fahrt zum Ort seiner Dienstverrichtung seinen eigenen Personenkraftwagen benützt und lenkt. Die Sache läge nur dann anders, wenn die Benützung des eigenen Personenkraftwagens durch Dienstauftrag angeordnet worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120241.X03Im RIS seit
11.07.2001