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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Das Vorhandensein von Rückständen in einem Referat iVm der Zuteilung dieses Referates stellt für sich allein noch keine schlüssige Anordnung von Überstunden dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120069.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009