Rechtssatz: Außergewöhnliche Fälle im Sinne des §20 Abs1 AZG sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen. Verzögerungen von Lieferungen, die von anderen Unternehmen ausgeführt werden, liegen nicht außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes und rechtfertigen daher nicht die Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des §20 AZG. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Anlaßfall erfüllten Arbeitszeitüberschreitungen in einem Stahlwerk die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 1 lit b AZG, da hiebei dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen zufolge jeweils unvorhergesehene und nicht zu verhindernde
Gründe: vorlagen und es sich darüberhinaus hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer solchen Störung sowie der Dimension des drohenden Schadens um sogenannte - Jahrhundertstörfälle - handelte. Daran vermag auch das gehäufte Auftreten solche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. Nr.647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit.... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein unvorhergesehener Umstand nach § 20 Abs 1 lit b AZG liegt nicht vor bei einer knappen Personalsituation aufgrund der Haupturlaubszeit; so muß mit einem (auch krankenstandsbedingten) Ausfall von Mitarbeitern auch im normalen Betriebsablauf jederzeit gerechnet werden (vgl. UVS Stmk 12.7.1995, UVS 30.11-97/94-20). Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Ausnahmeregelung mehr lesen...
Rechtssatz: Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 AZG sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden und Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Die Installierung einer EDV bzw die Nichtvorhersehbarkeit von Störungen und der Dauer dieser Installierung können nicht ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 20 Abs 1 lit b AZG liegt bei einer Produktionsausweitung nicht vor, zumal in concreto nicht geltend gemacht wurde, daß die Produktionsausweitung infolge eines Schadens an einer anderen Produktionsschiene erfolgt sei. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 19 Abs 2 AZG durch eine Krankenanstalten GesmbH liegen ein Notstand bzw. ein außergewöhnlicher Fall nach § 20 Abs 1 lit a AZG nicht vor, wenn die Arbeitszeitüberschreitungen durch regelmäßig vorkommende (also in Krankenhäusern üblicherweise durchgeführte) Behandlungsfälle auftreten, auch wenn ihr Auftreten im individuellen Fall vorher nicht bestimmbar ist. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Kartoffelernte, die offensichtlich mehrere Wochen dauert, muß von vornherein damit gerechnet werden, daß es zu Regentagen kommt, wodurch keine regelmäßige, sondern eine stoßweise Anlieferung erfolgt. Dazu kommt, daß im gegenständlichen Fall - entgegen den Berufungsausführungen - die Arbeitnehmer die Mehrarbeit nicht sporadisch zu Stoßzeiten erbracht haben. Es wurde nämlich an allen Tagen im Monat August (außer Wochenenden) jeweils Arbeitnehmer zur Mehrarbeit herangezo... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 16. Jänner 1992, Zl xx, wurde über Herrn S S als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D P S S GesmbH wegen Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 Arbeitszeitgesetzes BGBl Nr 461/1969 idgF eine Geldstrafe für 21 Verwaltungsübertretungen in der Gesamthöhe von S 36.000,--, im Nichteinbringungsfa... mehr lesen...
Beachte Dazu VwGH vom 12.11.1992 92/18/0372 (Behandlung abgelehnt) Rechtssatz: Die Annahme eines umfangreichen Auftrages mit einem fixen Liefertermin, welcher in den geplanten Betriebsurlaub fällt, ist kein unvorhergesehener und nicht zu verhindernder Grund. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...
Beachte Dazu VwGH vom 8.9.1994, Zl 92/18/0318 : Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz: Der Lieferverzug einer Fremdfirma sowie die Installation einer Maschine sind keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des §20 AZG, insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine seit langem geplante Investition handelt. Dem Eintritt von Verzögerungen oder allfälligen Komplikationen hätte durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen bei der Organisation des Produktionsablaufes vorgebeugt werden m... mehr lesen...
Rechtssatz: Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 AZG sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen aber weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind,... mehr lesen...