Der Lieferverzug einer Fremdfirma sowie die Installation einer Maschine sind keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des §20 AZG, insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine seit langem geplante Investition handelt.
Dem Eintritt von Verzögerungen oder allfälligen Komplikationen hätte durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen bei der Organisation des Produktionsablaufes vorgebeugt werden müssen (vorausschauende betriebliche Arbeitsplanung bzw Personalpolitik).
Aus der Behauptung, die Arbeitnehmer hätten für die Situation hinreichend Verständnis aufgebracht, ist nichts zu gewinnen, weil es sich um eine soziale Schutznorm handelt, die der freien Übereinkunft entzogen ist.