RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 AZG sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden und Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Die Installierung einer EDV bzw die Nichtvorhersehbarkeit von Störungen und der Dauer dieser Installierung können nicht einen vom Gesetz erforderlichen außergewöhnlichen Fall darstellen, da es hier möglich wäre, anderwertige Maßnahmen zu treffen, um auch ohne AZG-Überschreitungen eine derartige EDV installieren zu können und wäre dies zum Beispiel Verstärkung des Personals und ergibt sich daraus, daß daher eine zumutbare Maßnahme im Sinne des § 20 AZG getroffen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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