RS UVS Niederösterreich 1992/06/29 Senat-WB-92-035

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Dazu VwGH vom 12.11.1992 92/18/0372 (Behandlung abgelehnt) Rechtssatz

Die Annahme eines umfangreichen Auftrages mit einem fixen Liefertermin, welcher in den geplanten Betriebsurlaub fällt, ist kein unvorhergesehener und nicht zu verhindernder Grund.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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