Außergewöhnliche Fälle im Sinne des §20 Abs1 AZG sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen. Verzögerungen von Lieferungen, die von anderen Unternehmen ausgeführt werden, liegen nicht außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes und rechtfertigen daher nicht die Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des §20 AZG.