Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.1. 1994, GZ.: A 4-St 673/1-1993/202, wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der J. Transportgesellschaft m. b.H. mit Sitz in G., K.-Gürtel 1, auf Grund einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 3.8.1993 im Betrieb folgendes vorgeworfen: 1.) dem Arbeitnehmer J. R. seien laut Fahrtenbuchverzeichnis vom 15. Juni 1993 zwei persönliche Fahrtenbücher ausgegeben worden, obwohl Lenker und Beifahrer, die n... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 4 Abs 1 Fahrtenbuchverordnung (und nicht nach § 17 Abs 1 AZG) wird begangen, wenn der Arbeitgeber einem Lenker für ein und denselben Zeitraum nicht nur ein, sondern zwei persönliche Fahrtenbücher ausgibt. Diese Bestimmung ist sinnvollerweise so zu verstehen, daß ein Fahrtenbuch auszugeben und zu Ende zu führen ist, bevor ein neues Fahrtenbuch ausgegeben werden darf. Schlagworte Fahrtenbuch Spezialität mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr J G für schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der G J GmbH) im Betrieb in R nicht ausreichend dafür Sorge getroffen, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBlNr461/69, eingehalten werden, da bei der am 10.11.1993 auf der Zillertal Bundesstraße, B 169, bei km 5,8 um 14.10 Uhr, durchgeführten Überprüfung von einem Vertreter des Arbeitsinspektorates festgestellt wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 17 Abs 5 AZG ist abzuleiten, daß der Lenker, der nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzt ist, dann nicht mehr verpflichtet ist, während des Dienstes sein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen und dieses den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet ist, woraus auch folgt, daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch den Arbeitgeber diesbezüglich ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (BGBl 446/1994, in Kraft ab 1.7.1994) wurde die Rechtslage so geändert, daß das Führen von Fahrtenbüchern für LKW's mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht dann nicht mehr erforderlich ist, wenn diese LKW's mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind (BGBl 446/1994). Wurde nun die Verwaltungsübertretung am 8.6.1993 begangen und das Straferkenntnis am 12.7.1994 erlassen und war das Kraftfahrzeug mit einem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterschrift seinem Arbeitnehmer mit der Ermahnung aus, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch einzuhalten und prüft der Beschuldigte seine Fahrer stichprobenartig dann, wenn er seine Fahrer unterwegs trifft, so handelt es sich dabei um ein unzureichendes Kontrollsystem und bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten als Arbeitgeber aufrecht, weil es beispielsweise erforderlich gewesen wäre, konkrete Behauptungen in der Richtung aufzustellen, da... mehr lesen...
Gegen die Inhaberin der Firma F K, M wurde eine Anzeige wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes am 10.08.1992 erstattet, weil der Lenker K R sein persönliches Fahrtenbuch nicht vorweisen konnte. Der Berufungswerber wurde als Verantwortliche gemäß §9 Abs1 VStG zur Last gelegt, nicht dafür gesorgt zu haben, daß der Fahrer am 06.08.1992 um 12.00 Uhr am Brennerpaß, Gemeinde Gries am Brenner, mit dem Lastkraftwagen, Kennzeichen, das persönliche Fahrtenbuch vorweisen konnte und wurde über sie ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist auch dann gegeben, wenn der Lenker des Fahrzeuges sein persönliches Fahrtenbuch bzw ein persönliches Wochenberichtsbuch nicht mitführt und zur Kontrolle vorweisen kann, der Arbeitgeber es jedoch unterlassen hat, die Arbeitnehmer dahingehend zu kontrollieren ob bzw wie sie die erforderlichen Fahrtenbücher zu führen haben und sie nicht darüber eingehend belehrt hat. Der Arbeitg... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenker und Beifahrer haben nur während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Befinden sie sich nicht im Dienst, sind sie vom diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exculpiert. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden die Lenker der LKW's vom Beschuldigten belehrt, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen genauestens einzuhalten und die Lenker insbesondere auch die Anweisung hatten, ihre persönlichen Fahrtenbücher ständig mitzuführen und auf Verlangen den hiezu Berechtigten vorzuweisen, und waren den Lenkern die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen bekannt, exkulpiert dies den Beschuldigten hinsichtlich der Verpflichtung seiner Fahrer die Fahrtenbücher mitzuführen nicht, wenn er nicht d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war dem Berufungswerber vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Firma J O Transport Ges.m.b.H. Sitz in W, dafür verantwortlich zu sein, daß der Lenker A L am 25.4.1991 den Organen des Arbeitsinspektorates über deren Verlangen sein persönliches Fahrtenbuch nicht habe vorweisen können. Er habe § 17 Abs 1 letzter Satz Arbeitszeitgesetz (AZG) übertreten, wonach das Fahrtenbuch den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen sei. Der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist als Normadressat sämtlicher Bestimmungen des AZG nicht nur nach § 17 Abs 2 AZG für die Ausgabe des persönlichen Fahrtenbuches an den Lenker verantwortlich, sondern er hat auch nach § 17 Abs 1 AZG dafür zu sorgen, daß das persönliche Fahrtenbuch vom Lenker den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorgewiesen wird. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...