TE UVS Tirol 1995/11/20 14/105-1/1995

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Veröffentlicht am 20.11.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm. §§24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr J G für schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der G J GmbH) im Betrieb in R nicht ausreichend dafür Sorge getroffen, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBlNr461/69, eingehalten werden, da bei der am 10.11.1993 auf der Zillertal Bundesstraße, B 169, bei km 5,8 um 14.10 Uhr, durchgeführten Überprüfung von einem Vertreter des Arbeitsinspektorates festgestellt wurde, daß der Lenker K K, Kennzeichen des LKW's , während seines Dienstes am 10.11.1993 entgegen §17 Abs1 Arbeitszeitgesetz das persönliche Fahrtenbuch nicht mit sich geführt hatte. Er habe dadurch eine Übertretung nach §28 iVm. §17 Abs1 AZG begangen und wurde über ihn gemäß §28 Abs1 AZG eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzarrest 1 Tag) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

Der vorgenannte Bescheid wurde dem Berufungswerber am 03.05.1995 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben. In dieser ist im wesentlichen ausgeführt, daß es zwar richtig sei, daß Herr K K als Lenker des LKW's für die Firma des Berufungswerbers arbeite, daß dieses Fahrzeug jedoch nicht zum Fuhrpark der Firma J G GmbH gehöre. Es sei das Straferkenntnis an den Zulassungsbesitzer des LKW's weiterzuleiten.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

 

§17 Abs1 AZG in der zur Tatzeit gültigen Fassung normierte, daß Lenker und Beifahrer die nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzt sind, während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen haben, in welches laufend die Angaben über Dauer der Lenkzeit, sonstige Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist dem zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen.

 

Ein solches Fahrtenbuch wurde von K K nicht geführt.

 

Infolge einer Novelle zum Arbeitszeitgesetz, in Kraft getreten im Juli 1994, wurde im §17 Abs5 Arbeitszeitgesetz normiert, daß die §§17 Abs1 bis 4 nicht anzuwenden sind, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung EWG Nr3821/85 ausgerüstet ist.

 

Vom unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde bei dem Arbeitsinspektor, der die Kontrolle am 10.11.1993 durchführte, angefragt, ob der gegenständliche LKW mit einem solchen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung der EWG Nr3821/85 ausgerüstet war. Dies wurde bejaht.

 

Der §1 Abs1 VStG ordnet an, daß als Verwaltungsübertretung nur eine Tat (Handlung oder Unterlassung) bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

 

Nach Absatz 2 legcit richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in I. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Aus der nunmehrigen Bestimmung des §17 Abs5 Arbeitszeitgesetz ergibt sich, daß ein Schuldvorwurf nicht berechtigt ist, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung ausgerüstet ist. Der von der Erstbehörde durch das Straferkenntnis am 12.04.1995 erhobene Schuldvorwurf kann daher nicht mehr aufrecht erhalten werden, da zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses die Rechtslage für den Berufungswerber günstiger ist und war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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