Wurden die Lenker der LKW's vom Beschuldigten belehrt, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen genauestens einzuhalten und die Lenker insbesondere auch die Anweisung hatten, ihre persönlichen Fahrtenbücher ständig mitzuführen und auf Verlangen den hiezu Berechtigten vorzuweisen, und waren den Lenkern die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen bekannt, exkulpiert dies den Beschuldigten hinsichtlich der Verpflichtung seiner Fahrer die Fahrtenbücher mitzuführen nicht, wenn er nicht darzulegen im Stande ist, welche Maßnahmen er getroffen hat, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch seine Fahrer zu gewährleisten.