Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn F. J., gegen die vollinhaltliche Berufung gegen Punkt 1.) sowie die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe in den Punkten 2.) bis 7.) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.1.1994, GZ.: A 4-St 673/1-1993/202, wegen insgesamt 7 Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt entschieden:I.) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 600,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird hinsichtlich Punkt 1.) wie folgt neu gefaßt:
"1.) dem Arbeitnehmer J. R. wurden laut Fahrtenbuchverzeichnis am 15. Juni 1993 zwei persönliche Fahrtenbücher ausgegeben, obwohl ein Arbeitgeber jedem Lenker und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch auszugeben hat und für ein und denselben Zeitraum jedem Lenker und Beifahrer nur ein persönliches Fahrtenbuch überlassen darf." Die übertretene Rechtsvorschrift lautet: "§ 17 Abs 3 AZG in Verbindung mit § 4 Abs 1 Fahrtenbuchverordnung (FahrtenbV)"
Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.
II.) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung in den Punkten 2.) bis
7.) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Verfahrenskosten im Berufungsverfahren hinsichtlich der Punkte 2.), 4.) und 5.) einen Betrag von jeweils S 600,--, hinsichtlich Punkt 3.) einen Betrag von S 800,--, hinsichtlich Punkt 6.) einen Betrag von S 400,-- und hinsichtlich Punkt 7.) einen Betrag von S 200,-- (insgesamt S 3.200,--) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.1. 1994, GZ.: A 4-St 673/1-1993/202, wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der J. Transportgesellschaft m. b.H. mit Sitz in G., K.-Gürtel 1, auf Grund einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 3.8.1993 im Betrieb folgendes vorgeworfen:
1.) dem Arbeitnehmer J. R. seien laut Fahrtenbuchverzeichnis vom 15. Juni 1993 zwei persönliche Fahrtenbücher ausgegeben worden, obwohl Lenker und Beifahrer, die nicht in Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt sind, während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen haben;
2.) die Verzeichnisse über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher der Arbeitnehmer B. G., M. P., W. J., R. J., St. J., F. A. und K. K. seien unvollständig geführt worden (Es fehlte jeweils das Datum des letzten vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes), obwohl das Verzeichnis u.a. auch das Datum des letzten vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten muß;
3.) über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher der Arbeitnehmer (Lenker) L. M., S. R., H. F. und V. K.-H. sei kein Verzeichnis geführt worden, obwohl dem Arbeitgeber die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher obliegt;
4.) in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden für den Zeitraum Mai bis Juni 1993 der Arbeitnehmer L. M., M. P., W. J., R. J., St. J., F. A., S. R., H. F. und V. K.-H. habe auf Verlangen nicht Einsicht genommen werden können, obwohl die Arbeitgeber auf Verlangen Einsicht in Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben haben;
5.) die zulässige gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten von acht Stunden sei überschritten worden und habe bei dem Lenker B. G. lt. Fahrtenbuch Nr.077435 am 19.7.1993 mindestens 10 Stunden 30 Minuten, am 13.7.1993 mindestens 10 Stunden, am 12.7.1993 mindestens 10 Stunden und 30 Minuten und am 5.7.1993 mindestens 12 Stunden betragen; 6.) die tägliche Arbeitszeit des Lenkers B. G. am 21.7.1993 und am 19.7.1993 habe jeweils 13 Stunden und am 5.7.1993 15 Stunden betragen, obwohl die zulässige tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden nicht überschritten werden darf;
7.) die Einsatzzeit des Lenker B. G. am 5.7.1993 habe 15 Stunden betragen, obwohl die Einsatzzeit maximal 14 Stunden betragen darf. Dadurch habe der Berufungswerber Verwaltungsübertretungen 1.) gemäß § 17 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl 461/1969 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG 1991, 2.) gemäß § 17 Abs 2, 2. Satz AZG leg. cit. in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG 1991, 3.) gemäß § 17 Abs 2, 1. Satz AZG leg. cit. in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG 1991, 4.) gemäß § 26 Abs 2 AZG in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG 1991, 5.) gemäß § 14 Abs 2, 1. Teilsatz AZG in Verbindung mit § 9 VStG 1991, 6.) gemäß § 5 Abs 2 AZG in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG 1991 und 7.) gemäß § 16 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 AZG und § 9 Abs 1 VStG 1991 begangen und wurden über ihn in den Punkt 1.), 2.),
4.) und 5.) Geldstrafen von jeweils S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich Punkt 3.) eine Geldstrafe von S 4.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich Punkt 6.) eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich Punkt 7.) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung äußerte sich der Berufungswerber zunächst dahingehend, daß er eine Bezahlung der ausgesprochenen Strafe ablehne, da er keineswegs einsehe, daß man für eine normale Arbeit, für die man in Summe bereits viel Steuern zahlen müsse, noch zusätzlich bestraft werde. Weiters wandte der Berufungswerber ein, daß nirgends geschrieben stehe, daß ein Fahrer ein Fahrtenbuch mithaben müsse. Im übrigen habe er bereits erklärt, wie es zur Ausfolgung von zwei Büchern gekommen sei. Abschließend ersuchte der Berufungswerber noch die Angelegenheit zu überdenken und darauf Rücksicht zu nehmen, daß sein Unternehmen nur Abgaben und Steuern zahlen dürfe, jedoch als Privatbetrieb keine Förderungen etc. erhalte. Gegen Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses machte der Berufungswerber rechtliche Einwände geltend, während er hinsichtlich der übrigen Punkte kein substantielles Vorbringen erstattete, sondern nur die Bezahlung die Geldstrafen ablehnte. Da sich somit die Berufung in den Punkten 2.) bis 7.) lediglich gegen die ausgesprochenen Strafen richtet, ist der Schuldspruch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 16.9.1971, 1268). Da der Berufungswerber im Punkt 1.) nur rechtliche Einwendungen machte und sich in den sonstigen Punkten die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden, zumal eine solche vom Berufungswerber und auch von der mitbeteiligten Partei (Arbeitsinspektorat Graz) nicht beantragt wurde. Zu den rechtlichen Einwänden des Berufungswerbers im Punkt 1.) ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 17 Abs 1 AZG haben Lenker und Beifahrer, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt sind, während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen, in welches laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist den zur Kontrolle berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Übertretung dieser Bestimmung wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen. Der Berufungswerber wendet ein, daß niergends stehe, daß ein Lenker nicht zwei Fahrtenbücher haben dürfe. Diesbezüglich ist auf die auf Grund des § 17 AZG erlassene Fahrtenbuchverordnung hinzuweisen, in dessen § 4 Abs 1 folgendes normiert ist: "Der Arbeitgeber hat an jeden Lenker und Beifahrer ein auf dessen Namen lautendes persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) auszugeben. Der Arbeitgeber darf jedem Lenker und Beifahrer für ein und denselben Zeitraum nur ein persönliches Fahrtenbuch (persönliches Wochenberichtsbuch) überlassen. Der Berufungswerber hat somit gegen die Bestimmung des § 4 Abs 1 Fahrtenbuchverordnung verstoßen. Auf Grund der Aktenlage war es im gegenständlichen Fall so, daß am 3.8.1993 eine Überprüfung im Betrieb des Berufungswerbers durchgeführt, dabei die Arbeitszeitaufzeichnungen durchgesehen wurden und man im nachhinein auf Grund dieser Unterlagen ersehen konnte, daß an den Lenker J. R. am 15.6.1993 zwei persönliche Fahrtenbücher ausgegeben wurden. Dieser Tatvorwurf ist zwar nicht dem § 17 Abs 1 AZG zu unterstellen, sehr wohl aber der Bestimmung des § 4 Abs 1 FahrtenbV. Diese Bestimmung kann sinnvollerweise nur so verstanden werden, daß ein Fahrtenbuch ausgegeben wird, dieses dann bis zum Ende geführt wird und erst dann wieder ein neues Fahrtenbuch ausgegeben werden darf. Somit kommt den Einwänden des Berufungswerbers keine Berechtigung zu. Eine Berichtigung des Spruches im Punkt 1.) konnte erfolgen, da der Tatvorwurf unangelastet blieb und nur der Tatvorwurf unter eine andere gesetzliche Bestimmung - nämlich § 4 Abs 1 FahrtenbV - subsumiert wurde. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen in den Punkten 1.) bis
7.) war von folgenden Überlegungen auszugehen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 FahrtenbV soll gewährleisten, daß es nur eine Aufzeichnungsquelle gibt und Manipulationen durch die Abgabe von mehreren Fahrtenbüchern verhindert werden. Dadurch, daß dem Arbeitnehmer R. zwei Fahrtenbücher am 15.6.1993 ausgegeben wurden, hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 17 Abs 2 zweiter Satz AZG muß das Verzeichnis den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das Buch zugeteilt ist sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des letzten vom Lenker vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten. Dadurch, daß im Verzeichnis über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher der Lenker G. B., P. M., J. W., J. R., J. St., A. F. und K. K. jeweils das Datum des letzten, vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes fehlte, wurde die lückenlose Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen bei diesen Lenkern verhindert, wobei als erschwerend noch hinzukommt, daß dies bei einer größeren Anzahl von Dienstnehmern erfolgt ist. Gemäß § 17 Abs 2 erster Satz AZG obliegt dem Arbeitgeber die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher. Da hinsichtlich der Lenker M. L., R. S., F. H. und K.-H. V. kein Verzeichnis über die verwendeten, persönlichen Fahrtenbücher geführt wurde, war auch in diesem Fall eine lückenlose Überprüfung der Arbeitszeitbestimmungen nicht möglich. Gemäß § 26 Abs 2 AZG haben die Arbeitgeber der Arbeitsinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben. Bei der Kontrolle am 3.8.1993 konnte vom Arbeitsinspektor nicht Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer M. L., P. M., J. W., J. R., J. St., A. F., R. S., F. H. und K.H. V. für einen Zeitraum von Mai bis Juni 1993 nehmen. Dadurch war für diesen Zeitraum eine Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen nicht möglich, wobei wiederum als erschwerend anzuführen ist, daß Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden für eine Reihe von Dienstnehmern nicht vorgelegt werden konnten. Gemäß § 14 Abs 2 erster Teilsatz AZG darf die gesamte
Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten. Gemäß § 5 Abs 1 AZG sowie dem derzeit gültigen Kollektivvertrag darf die tägliche Arbeitszeit maximal 12 Stunden betragen. Gemäß § 16 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 AZG darf die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten. Alle drei zuletzt angeführten Bestimmungen dienen dazu, eine Überbeanspruchung eines Lenkers zu verhindern. Gerade eine
lange Lenkzeit, eine lange tägliche Arbeitszeit sowie eine lange Einsatzzeit können auf die Konzentration eines Kraftfahrers stark negative Auswirkungen haben und im übrigen zu fatalen Folgen im Straßenverkehr führen, wobei ein Kraftfahrer nicht nur sich selbst, sondern auch unbeteiligte Dritte gefährdet. Grundlage der Strafbemessung ist als objektives Kriterium im Sinne des § 19 Abs 1 VStG jeweils auch das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen (vgl. VwGH 12.11.1992, 92/18/0156). Dadurch, daß beim Lenker G. B. die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten am 19.7.1993 mindestens 10 Stunden 30 Minuten, am 13.7.1993 mindestens 10 Stunden, am 12.7.1993 mindestens 10 Stunden 30 Minuten und am 5.7.1993 mindestens 12 Stunden und beim selben Lenker die tägliche Arbeitszeit am 21.7.1993 und am 19.7.1993 insgesamt 13 Stunden und am 5.7.1993 insgesamt 15 Stunden und die Einsatzzeit beim selben Lenker am 5.7.1993 insgesamt 15 Stunden betrug, wurde in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen
die gesetzlich zulässige gesamte Lenkzeit von 8 Stunden, die gesetzlich zulässige tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden sowie die gesetzlich zulässige maximale Einsatzzeit von 14 Stunden verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend waren vier einschlägige Vormerkungen
wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu werten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die nunmehrigen Verwaltungsübertretungen. Milderungsgründe liegen nicht vor. Die gegenständlichen Übertretungen nach dem AZG stellen sogenannte Ungehorsamsdelikte dar. Dies bedeutet, daß der Berufungswerber gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der
Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er initiativ
alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Da der Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal annähernd das Vorhandensein eines effizienten Kontrollsystemes darlegte, muß sein Verschulden als
erheblich angesehen werden. Der Strafrahmen für die gegenständlichen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes beträgt gemäß § 28 Abs 1 AZG S 300,-- bis S 6.000,--. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16.3.1995 wurde der Berufungswerber aufgeforderter detailierte Angaben über sein derzeitiges monatliches Einkommen, bestehende Sorgepflichten, vorhandenes Vermögen, sowie allfällig vorhandene außergewöhnliche Belastungen vorzulegen. Weiters wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, von
jenen persönlichen Verhältnissen ausgegangen werde, die er am 5.10.1993 bei der belangten Behörde machte. Damals gab der Berufungswerber an, daß er über ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,-- verfüge. Da der Berufungswerber das Schreiben vom 16.3.1995
unbeantwortet ließ, wird bei der nunmehrigen Entscheidung davon ausgegangen, daß der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,-- verfügt. Auf Grund des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretungen, des Ausmaßes der Arbeitszeitüberschreitungen, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen und des Verschuldens sind die über den Berufungswerber in den Punkten 1.) bis 7.) verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers als angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Geldstrafen, die sich überwiegend im mittleren Bereich des Strafrahmens bewegen, sind auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, damit der Berufungswerber veranlaßt wird in seinem Unternehmen ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten, damit Übertretungen, wie im gegenständlichen Fall, verhindert werden. Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den
Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind
die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.