Eine Übertretung nach § 4 Abs 1 Fahrtenbuchverordnung (und nicht nach § 17 Abs 1 AZG) wird begangen, wenn der Arbeitgeber einem Lenker für ein und denselben Zeitraum nicht nur ein, sondern zwei persönliche Fahrtenbücher ausgibt. Diese Bestimmung ist sinnvollerweise so zu verstehen, daß ein Fahrtenbuch auszugeben und zu Ende zu führen ist, bevor ein neues Fahrtenbuch ausgegeben werden darf.