RS UVS Kärnten 1994/06/16 KUVS-476/3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1994
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Rechtssatz

Lenker und Beifahrer haben nur während des Dienstes ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen. Befinden sie sich nicht im Dienst, sind sie vom diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exculpiert. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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