Unterschrift seinem Arbeitnehmer mit der Ermahnung aus, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch einzuhalten und prüft der Beschuldigte seine Fahrer stichprobenartig dann, wenn er seine Fahrer unterwegs trifft, so handelt es sich dabei um ein unzureichendes Kontrollsystem und bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten als Arbeitgeber aufrecht, weil es beispielsweise erforderlich gewesen wäre, konkrete Behauptungen in der Richtung aufzustellen, daß die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet sind, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten. Weigert sich ein Arbeitnehmer ausdrücklich die Eintragungen im Fahrtenbuch vorzunehmen, somit das Gesetz nicht einhält, so ist der Arbeitnehmer zum Lenkerberuf ungeeignet.
Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 17.6.1995, B 2343/94-13, B 2713/94-9, womit Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten 1. vom 30. September 1994, KUVS-517/3/94, KUVS-1011-1012/3/94 und KUVS-1009-1010/3/94, sowie
2. vom 2. November 1994, KUVS-1205/3/94 abgewiesen und festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.