Rechtssatz: Normadressat des Arbeitszeitgesetzes ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer sondern dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, dass die gesetzlichen Vorschriften ? gegenständlich der höchstzulässigen Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten, die zulässige Gesamtlenkzeit sowie Tagesarbeitszeit ? eingehalten werden. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeiten keinen Anstoß nimmt oder d... mehr lesen...
Rechtssatz: Erschöpft sich das arbeitszeitliche Kontrollsystem des Arbeitsgebers darin, dass dieser die Lenker schriftlich und mündlich anweist, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahem reicht keinesfalls aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, dass bei Erfüllung von Fahrtaufträgen die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Auch wenn m... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Transportunternehmer den Lenker eines LKW´s über die zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzt, die tägliche Ruhezeit nicht gewährt und ihn über die zulässige Lenkzeit hinaus einsetzt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies vor allem dann, wenn sich das innerbetriebliche Kontrollsystem darin erschöpft, dass der Arbeitgeber die Lenker anweist, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, so stellt das Erteilen einer solchen Weisung nur einen... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als gemäß § 9/2 VStG 1991 verantwortlich Beauftragte des Arbeitgebers, der Firma "XXX" zu verantworten, daß die EG-VO 3820/85 sowie das Arbeitszeitgesetz mißachtet und folgende Lenker dieser Firma wie folgt beschäftigt wurden: I. M , geb am , Lenker eines EG-Kraftfahrzeug 1. Die Lenkzeit betrug am: a) 20 7 1998 12 Stunden und 32 Minuten b) 21 7 1998 11 Stunden und 46 Minuten c) 22 7 1998 11 Stunden und 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit des Lenkers zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 16 Abs.3 leg.cit. kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die (...) zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt (...), über das in Abs.2 genannte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus dem zu Zl. ... gleichzeitig mit der Berufung vorgelegten Strafakt ersichtlich, wurden gegen den Berufungswerber als Beschuldigten innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG mit der Strafverfügung vom 28.10.1993 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.1993 zwei Verfolgungshandlungen - mit identischem Wortlaut in der Tatanlastung - gesetzt. Anders jedoch als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten beide Verfolgungshandlungen nicht den ausdrü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Sie haben als Geschäftsführer der U GesmbH. & Co.KG zu verantworten, daß anläßlich einer am 29.07.1994 auf der Fernpaßbundesstraße B 314 bei km 22,2 im Gemeindegebiet von Biberwier durch Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos von Tirol durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, daß 1) der Arbeitnehmer K K, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen in der Zeit vom 26.07.1994, 0... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.10.1993, Zl 3-****-92, wurden über Herrn F**** P**** als verantwortlichen Arbeitgeber wegen mehrfacher Übertretung der §§14 Abs2, 15 Abs1 und 16 Abs3 AZG Geldstrafen gemäß §28 Abs1 AZG in der Höhe von insgesamt S 18.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 18 Tage verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt zwei Fällen die Lenkzeit gemäß §1... mehr lesen...
Rechtssatz: Rechte des Beschuldigten (Arbeitgeber) werden im Verwaltungsstrafverfahren, betreffend Übertretungen nach den §§ 5 Abs 1, 7 Abs 3 und 16 Abs 3 Arbeitszeitgesetz nicht verletzt, wenn die für den Beschuldigten günstigeren Bestimmungen (Arbeitszeitgrenzen) eines im konkreten Fall nicht (durchgehend) anwendbaren Kollektivvertrages herangezogen werden. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Kollektivvertrag mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.03.1993, Zl 3-****-93A, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J B) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG, §12 Abs1 AZG und §17 Abs2 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 94.000,-- (vierundneunzigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 94 Tagen gemäß §28 Abs1 AZ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3-****-92, wurde über Frau S******* T****, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Firma F**** T**** Transportunternehmen in **** M********* Nr 90, wegen Übertretung des §16 Abs3 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs, des §14 Abs2 AZG und der Bestimmung des §12 Abs1 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Erteilen von Aufträgen und strikten Weisungen, die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahmen für sich allein reichen keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen und der damit in der Regel gegebenen Möglichkeit flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist nur dann unter der Rechtsnorm des Arbeitszeitgesetzes mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er beweisen kann, die Einhaltung der §§ 12, 14 und 16 AZG sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Ein solches mangelndes Verschulden ist dann nicht glaubhaft gemacht, da, wenn der Beschuldigte den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Tachographenscheiben durchgeführt hat, nicht a... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat arbeitszeitrechlicher Vorschriften ist immer der Arbeitgeber (bzw der zur Vertretung nach außen Berufene, der verantwortliche Beauftragte, der Bevollmächtigte), niemals der Arbeitnehmer. Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einer beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31.8.1992, Zl 3-****-91, wurde über Herrn H A in seiner Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß §9 VStG der Firma H A GesmbH und CoKG, Transportunternehmen, Müllabfuhr, *****gasse 13, **** A und als verantwortlicher Arbeitgeber wegen insgesamt 15 Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 42.000,-- (zweiundvierzigtausend), im Nichteinbringungsfalle ei... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.10.1992, Zl 3-*****-92, wurde über Herrn M H in seiner Eigenschaft als der nach §9 VStG Verantwortliche des Arbeitgebers, der H M GesmbH, wegen zweier Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 7 Tage) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt. Angelastet wurde ihm, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen im obigen Sinne getroffenen Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Wenn nun der Beschuldi... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991, Zl. 3-*****-91, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J***** B*********) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG und §12 Abs1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 237.000,-- (zweihundertsiebenunddreißigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 237 Tagen ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Belehrt ein Dienstgeber sämtliche seiner Lenker mindestens drei Mal im Jahr hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften - so auch die des Arbeitszeitgesetzes - und führt stichprobenartige Kontrollen auf den Fahrtstrecken durch, so ist dadurch das mangelnde Verschulden des Dienstgebers nicht glaubhaft gemacht und zwar auch dann nicht, wenn ein Lenker in einer Beschäftigungszeit von zirka zwei Jahren keinen Grund zu Beanstandungen gegeben hat. Da oft die unmitt... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Nichteinsichtgewährung in die zu führenden Arbeitzeitaufzeichnungen (Tachoblätter, Fahrtenbücher) ist eine Überwachung der Tages- und Wochenarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenruhe etc nicht möglich und wird die Intention des Arbeitnehmerschutzes göblichst unterlaufen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, wobei deren Übertretungen Angriffe auf das Rechtsgu... mehr lesen...