RS UVS Steiermark 1994/09/15 30.12-205/93

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Rechtssatz

Rechte des Beschuldigten (Arbeitgeber) werden im Verwaltungsstrafverfahren, betreffend Übertretungen nach den §§ 5 Abs 1, 7 Abs 3 und 16 Abs 3 Arbeitszeitgesetz nicht verletzt, wenn die für den Beschuldigten günstigeren Bestimmungen (Arbeitszeitgrenzen) eines im konkreten Fall nicht (durchgehend) anwendbaren Kollektivvertrages herangezogen werden.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Kollektivvertrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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