Rechte des Beschuldigten (Arbeitgeber) werden im Verwaltungsstrafverfahren, betreffend Übertretungen nach den §§ 5 Abs 1, 7 Abs 3 und 16 Abs 3 Arbeitszeitgesetz nicht verletzt, wenn die für den Beschuldigten günstigeren Bestimmungen (Arbeitszeitgrenzen) eines im konkreten Fall nicht (durchgehend) anwendbaren Kollektivvertrages herangezogen werden.