Begründung: Der vom 1. 11. 2000 bis 22. 11. 2004 als Dienstnehmer der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigte Kläger schloss mit seiner früheren Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach wurde er ab 1. 6. 2002 statt der Vollzeitbeschäftigung nur noch im Rahmen einer 50%igen Teilzeitbeschäftigung mit einer Entgeltzahlung in Höhe von 75 % des Vollbezugs, worin die dem Dienstgeber gewährte Beihilfe durch das AMS enthalten sein sollte, beschäftigt. Das Monatsgehalt für die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manuel D*****, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Kapp Re... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 12. 6. 2001 bis zum 9. 5. 2002 als Arbeiterin beim Beklagten beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. Die Klägerin begehrte in erster Instanz zuletzt den Zuspruch von EUR 1.585,50 sA (EUR 704,10 brutto an Entgelt für „Mehrleistungsstunden", EUR 414,64 brutto an restlichen aliquoten Sonderzahlungen für 2002 und EUR 466,76 brutto an Urlaubsersatzleistung). Zum Entgelt f... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war vom 11. 8. 1997 bis zum 31. 10. 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. Nach Punkt 5 lit e dieses Kollektivvertrages verfallen Entgeltansprüche für Überstunden, "wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. 12. 1992 bis 21. 6. 1999 bei der Beklagten (bzw zuerst bei ihrer Rechtsvorgängerin) als Chef de Range beschäftigt. Vereinbarungsgemäß galt für den Kläger die 5-Tage-Woche. Sein letzter Monatslohn (Kollektivvertragslohn samt durchschnittlichen Prämien) betrug ATS 22.022 brutto. Das Arbeitsverhältnis, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (im Folgenden kurz KV) unterlag, wurde durch Arbeitnehmerkündigung per 21. 6. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. 11. 1997 bis zum 30. 4. 1998 eine Montagezulage in der Höhe von S 7.047,40 brutto sowie eine Entfernungszulage in der Höhe von S 7.754,-- brutto mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, seit 1994 der Firma B*****, deren Betrieb ca 5 km vom ständigen Betrieb des Beklagten entfernt ist, als Montagearbeiter zur Verfügung gestellt worden sei, wobei seine jeweilige Abwesenheit von d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Frage der Verjährung der ausgedehnten Klagebeträge zutreffend verneint und die Bindungswirkung des Zwischenurteiles hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen zu Recht bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage der Verjährung der ausgedehn... mehr lesen...
Begründung: Die Entlohnung der angestellten Apotheker erfolgt nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl 254/1959. Die nach diesem Gesetz ausgezahlten Bezüge decken jedoch Mehrdienstleistungen (insbes. Überstunden) oder sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile nicht ab. Gemäß § 14 Abs 1 Gehaltskassengesetz sind derartige Entgelte vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Aus diesem Grund enthält der Kollektivvertrag der pharmazeutischen Fachkräfte in öffentlichen Apothe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 1 und Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil die vom Berufungsgericht beigezogenen Laienrichter in der Liste der fachkundigen Laienrichter erfaßt sind und die Ablehnungsanträge des Klägers den Vorsitzenden des Berufungssenates und die beiden Laienrichter betreffend zurückgewiesen wurden. Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2AZG §10 Abs2KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie allg
Rechtssatz: Einbeziehung von Zulagen in das Überstundenentgelt. Entscheidungstexte 9 ObA 604/93 Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051898 Dokumen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1.6.1982 bis 31.5.1990 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Selbstkündigung. In ihrem Kündigungsschreiben vom 18.4.1990 verlangte sie erstmals die Zahlung ihrer nicht durch das Überstundenpauschale abgedeckten Überstunden der vergangenen drei Jahre. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter anderem den Zuspruch eines Betrages von S 299.906,33 brutto sA an ausstehendem Überstundenentgelt. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, Tischler, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****,... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIAZG §10 Abs1AZG §10 Abs2KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59
Rechtssatz: Neben dem auch für nicht als Überstundenarbeit anzusehende Arbeitsleistungen gebührenden Sonntagszuschlag von einhundert Prozent ist auch der auf Basis der Entlohnung für die Normalarbeitsstunde zu berechnende Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent zu gewähren, sofe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom Jahre 1979 bis März 1989 als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Im Zeitraum März 1987 bis Dezember 1987 erhielt die Klägerin einen Stundenlohn von 62,19 S. Bis März 1987 wurde Arbeitnehmern der beklagten Partei für Überstunden, die sie an Sonntagen leisteten, ein Zuschlag von 200 % bezahlt, nachher wurden diese Überstunden nur mehr mit einem Zuschlag von 100 % honoriert. Im Zeitraum Mai bis Dezember 1987 leistete die... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus § 10 Abs 2 AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistun... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Der mit der zwingenden Festlegung des Überstundenzuschlages verfolgte Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen würde durch eine Regelung, bei der die Anordnung ... mehr lesen...
Begründung: Der Kollektivvertrag vom 15. Juli 1982, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gast- und Schankbetriebe sowie dem Fachverband der Beherbergungsbetriebe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst, der für alle in den den oben genannten Fachverbänden angehörenden Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge gilt, bestimmt unter anderem folgendes: "........ 7.) Lohnordnung a) Die von den vertragsab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der erstbeklagten Partei, deren Komplementär die zweitbeklagte Partei ist, bis 4.7.1986 als Fernfahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung. Daß die Entlassung nicht zu Recht erfolgte, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Im Jahr 1986 bezog der Kläger einen Grundlohn von 13.300 S brutto monatlich und hatte bei einer Arbeitsleistung von über 12 Stunden pro Tag Anspruch auf Spesenersatz von 450 S. Eine Vereinbaru... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Normallohn im Sinn des § 10 Abs 2 AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinn dieser Bestimmung und ist bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 9 ObA 60/90 Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren als Mietwagenchauffeure, und zwar der Erstkläger ab 1.10.1982, der Zweitkläger ab 5.7.1980 und der Drittkläger ab 22.2.1982 bei der beklagten Partei beschäftigt. Die Kläger arbeiteten ausschließlich als Mietwagenfahrer. Mit Schreiben vom 12.5.1984 erklärten die Kläger ihren vorzeitigen Austritt, weil ihnen zustehende Entgelte trotz Mahnung nicht gezahlt worden seien; der Drittkläger überdies, weil er am 8.5.1984 vom mit der Geschäftsführung be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger trat am 7. Mai 1976 in die Dienste der N*** Schweiz, bei der er bis 1977 als Verkaufsrepräsentant, im Anschluß daran bis 1979 als Verkaufsdirektor und ab 1980 als Distriktsleiter tätig war. Im Jahr 1981 wurde ihm eine Stellung in der Zentrale des N***- Konzerns in Dayton angeboten. Nach einem intensiven Management-Training in Dayton war der Kläger ab Mai 1982 bei der beklagten Partei tätig, die mit N***-Italien und N*** Schweiz in der Konzern-Region... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei der Beklagten ist ein Arbeiterbetriebsrat errichtet; in ihrem Betrieb sind mehr als 70 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis der Arbeiter ist der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (KV) anzuwenden. Die für die Entscheidung über das vorliegende Feststellungsbegehren wesentlichen Bestimmungen dieses KV lauten zum 1. Jänner 1986 und - in Klammer gesetzt - zum 1. Jänner 1987: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei in erster Instanz zunächst den Betrag von S 24.881,-- brutto samt Anhang und brachte vor, diese habe ihm anläßlich seiner Bestellung zum Prokuristen in einer neuen Entgeltsregelung ein überkollektivvertragliches Gehalt, ein überstundenpauschale und eine Gehaltsvalorisierung gewährt. Die ihm nach dem Kollektivvertrag zwingend zustehende Haushalts- und Kinderzulage sei in dieser Vereinbarung nicht erwähnt, dem Kläger je... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Mangels jeglichen Leistungsbezuges ist eine Einbeziehung von Sozialzulagen wie Kinderzulagen und Familienzulagen in den Normallohn sachlich nicht gerechtfertigt und stünde mit dem Begriff des Normallohns im Widerspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 57/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84 Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Außerordentliche Entgeltbestandteile, insbesondere wenn sie nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder wenn sie nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden, fallen nicht unter den Begriff des Normallohnes. Entscheidungstexte 4 Ob 57/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84 Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb ... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2DB der ÖNB §47 Abs3
Rechtssatz: § 47 Abs 3 DB weicht von der
Norm: des § 10 Abs 2 AZG insofern ab, als nicht der "Normallohn", sondern "der Bezug" der Berechnung des Überstundenentgelts zu Grunde gelegt werden soll. Eine Schlechterstellung der Dienstnehmer gegenüber der im AZG vorgeschriebenen Berechnungsart wäre nur im Wege eines KollV zulässig. Das die Dienstbestimmungen von Generalrat beschlossen werden, sind sie - mögen sie... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2DB der ÖNB §47
Rechtssatz: Die Dienstbestimmungen enthalten jedenfalls keine Bestimmung, der entnommen werden könnte, daß der in § 47 Abs 1 Dienstbestimmungen festgelegte Begriff des "Bezuges" in einem über die Begriff des "Normallohnes" (§ 10 Abs 2 AZG) hinausreichenden Sinn auszulegen wäre. Unter dem "Bezug" im Sinne des § 47 Abs 3 Dienstbestimmungen ist über den "Normallohn" hinaus kein Entgelt im weiten Sinn zu verstehen. ... mehr lesen...