Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Aufwandsentschädigungen sind in die gegenständliche Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen; der Arbeitnehmer erhält sie, wenn die Voraussetzungen auch in bezug auf die Überstundenarbeit vorliegen ebenso wie in bezug auf die während der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen. Entscheidungstexte 4 Ob 57/84 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 O... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffes "Normallohn" im Sinne des § 10 Abs 2 AZG ist nach Auffassung des OGH davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit im allgemeinen eine Fortsetzung der Normalarbeit ist. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer - unbeschadet des ihm gebührenden Überstundenzuschlages - jedenfalls grundsätzlich Anspruch auf Zahlung jenes Entgelts hat, das ihm für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte ... mehr lesen...
Norm: AZG §10 Abs2
Rechtssatz: Sonderzahlungen stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt. ... mehr lesen...
Der Kläger brachte vor, er habe bis Ende Feber 1981 für von der Beklagten bestätigte Überstunden einen Entlohnungsanspruch von 374 063 S erworben. Hierauf habe die Beklagte lediglich 148 565 S gezahlt, sodaß sie ihm aus diesem Titel noch 225 498 S schulde. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe keine über das vereinbarte Überstundenpauschale hinausgehenden Überstunden geleistet; allfällig geleistete Überstunden seien nicht angeordnet od... mehr lesen...