Norm
AZG §10 Abs2Rechtssatz
Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus § 10 Abs 2 AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051866Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00605_9000000_002