RS OGH 1990/8/29 9ObA605/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

AZG §10 Abs2

Rechtssatz

Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus § 10 Abs 2 AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051866

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00605_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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