RS OGH 1984/6/5 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

AZG §10 Abs2
DB der ÖNB §47 Abs3

Rechtssatz

§ 47 Abs 3 DB weicht von der Norm des § 10 Abs 2 AZG insofern ab, als nicht der "Normallohn", sondern "der Bezug" der Berechnung des Überstundenentgelts zu Grunde gelegt werden soll. Eine Schlechterstellung der Dienstnehmer gegenüber der im AZG vorgeschriebenen Berechnungsart wäre nur im Wege eines KollV zulässig. Das die Dienstbestimmungen von Generalrat beschlossen werden, sind sie - mögen sie nun eine generelle Norm oder ein Vertragsschablone sein - jedenfalls kein KollV. Eine in Dienstbestimmungen vorgenommene Schlechterstellung wäre daher rechtsunwirksam. Hingegen wäre eine auf den Inhalt der Dienstverträge einwirkende Besserstellung unabhängig vom Rechtsquellencharakter der Dienstbestimmungen zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
    Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357

Schlagworte

SW: Arbeitsbestimmungen, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051859

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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