Norm
AZG §10 Abs2Rechtssatz
§ 47 Abs 3 DB weicht von der Norm des § 10 Abs 2 AZG insofern ab, als nicht der "Normallohn", sondern "der Bezug" der Berechnung des Überstundenentgelts zu Grunde gelegt werden soll. Eine Schlechterstellung der Dienstnehmer gegenüber der im AZG vorgeschriebenen Berechnungsart wäre nur im Wege eines KollV zulässig. Das die Dienstbestimmungen von Generalrat beschlossen werden, sind sie - mögen sie nun eine generelle Norm oder ein Vertragsschablone sein - jedenfalls kein KollV. Eine in Dienstbestimmungen vorgenommene Schlechterstellung wäre daher rechtsunwirksam. Hingegen wäre eine auf den Inhalt der Dienstverträge einwirkende Besserstellung unabhängig vom Rechtsquellencharakter der Dienstbestimmungen zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsbestimmungen, Arbeitnehmer, ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051859Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_004