RS OGH 1990/8/29 9ObA605/90, 9ObA34/10f, 9ObA115/19f

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

AZG §10 Abs2

Rechtssatz

Der mit der zwingenden Festlegung des Überstundenzuschlages verfolgte Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen würde durch eine Regelung, bei der die Anordnung von Überstunden zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, vereitelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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