Norm
AZG §10 Abs2Rechtssatz
Die Dienstbestimmungen enthalten jedenfalls keine Bestimmung, der entnommen werden könnte, daß der in § 47 Abs 1 Dienstbestimmungen festgelegte Begriff des "Bezuges" in einem über die Begriff des "Normallohnes" (§ 10 Abs 2 AZG) hinausreichenden Sinn auszulegen wäre. Unter dem "Bezug" im Sinne des § 47 Abs 3 Dienstbestimmungen ist über den "Normallohn" hinaus kein Entgelt im weiten Sinn zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051894Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_008