Rechtssatz: Wer, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten für die Sammlung von gefährlichen Abfällen zu sein, gefährlichen Abfall, bestehend aus vier Autowracks, in welchen sich noch umweltrelevante Mengen von wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befunden haben, entgegennimmt und auf einem unbefestigten, nicht mineralöldichtem Grundstück lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abfall, gefährlicher Abfall, Lagerung, Lagerung von gef... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer 519 kg gebrauchte Ölbindematerialien der Schlüsselnummer 54.926, welche gemäß ÖNORM S 2101 als gefährlicher Abfall gelten, übernahm, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten gewesen zu sein, ist strafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abfall, Abfallwirtschaft, Ölbindematerialien, gefährlicher Abfall, Landeshauptmann, Landeshauptmann-Bewilligung, Landeshauptmann-Erlaubnis mehr lesen...
Rechtssatz: Über Antrag des h Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall zur eingangs zit. Zahl in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Mit Erkenntnis vom 16.3.2000, G 312/97, G 3/99 uwZ, hob der VfGH diese Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Auf Grund der Anlassfallwirku... mehr lesen...
Rechtssatz: Das vorliegend in Rede stehende Tatbild der unbefugten Ausübung des Sammelns von gefährlichen Abfällen stellt nach objektiven Kriterien entscheidend auf die Tätigkeit ab, einerlei, ob diese durch ein Abholen direkt beim Kunden bzw von einer Örtlichkeit außerhalb des eigenen Betriebsgeländes oder durch ein Entgegennehmen (von einem bekannten/unbekannten Anlieferer) auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände ausgewiesen ist. Damit aber ist als Tatort iSd § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Altreifen stellen keine gefährlichen Abfälle dar. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 21.2.1995 hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn L J gestützt auf §39 Abs1 lita Z1 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.500,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn J, daß er - wie aufgrund eines konkret bezeichneten Begleitscheines festgestellt worden sei - am 21. Juni 1994 entgegen der gemäß §15 AWG erforderliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur das Abholen und Entgegennehmen, nicht jedoch das Übergeben oder der Besitz gefährlicher Abfälle ist als Sammlertätigkeit anzusehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene 'sonstige Behandlung' stelle eine Entsorgung im Sinne des §1 Abs2 Z3 AWG dar; ihm werde jedoch schon unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, daß keine Entsorgung der angefallenen Abfälle stattgefunden habe. Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungssenat nicht anzuschließen: Wie sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt, wurde unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, es habe eine 'sonstige Behandlung' stattgefun... mehr lesen...
Beachte VwSen-310021/3/Ga/La vom 31.05.1995 Rechtssatz: Der Berufungswerber macht zunächst geltend, daß wegen des Sammelns von Druckgaspackungen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren beim Landesgericht W. zu Zl. XX, schon anhängig sei und daher gemäß § 39 Abs.1 Einleitung AWG keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde vorliege. Dieser auf die Subsidiarität zielende Einwand läßt allerdings nicht erkennen, ob das bezeichnete und offenbar noch nicht mit einer Entscheidung rech... mehr lesen...
Beachte VwSen-220859 v. 10.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf. Für e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt vor, daß zur Tatzeit ein abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 Abs.5 AWG bestellt gewesen sei und diese Bestellung im Grunde der Überleitungsvorschrift des § 45 Abs.2 AWG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.2.1987, Zl., mit der gesetzmäßigen Erlaubnis ausgestattet und daher auch nach außen wirksam gewesen sei. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Vorverfahren diese Angaben einer amtswegigen Recherche unterzogen und ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH mit dem Firmenbuchsitz in N, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ (§9 VStG) zu verantworten, daß die Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH in der Zeit vom 30.01.1991 bis 08.09.1993 gefährlichen Abfall mit der Schlüss... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort ist bei einer Übertretung nach §15 Abs1 Abfallwirtschaftsgesetz dort gelegen, wo der gefährliche Abfall abgeholt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 OöAWG verpflichtet den Grundstückseigentümer, schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes die bei ihm anfallenden sonstigen Abfälle abzuführen; eines weiteren behördlichen Auftrages hiezu bedarf es nicht. Erst bei unbefugter Lagerung sieht § 15 Abs. 1 zweiter Satz OöAWG die Erlassung eines bescheidmäßigen Abfuhrauftrages vor, woraufhin der Grundstückseigentümer diese Abfälle zur Abholung durch die Gemeinde bereitzuhalten hat. Lediglich bei Gefahr in Ve... mehr lesen...