RS UVS Niederösterreich 1996/03/13 Senat-NK-95-007

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Rechtssatz

Nur das Abholen und Entgegennehmen, nicht jedoch das Übergeben oder der Besitz gefährlicher Abfälle ist als Sammlertätigkeit anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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