Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 OöAWG verpflichtet den Grundstückseigentümer, schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes die bei ihm anfallenden sonstigen Abfälle abzuführen; eines weiteren behördlichen Auftrages hiezu bedarf es nicht. Erst bei unbefugter Lagerung sieht § 15 Abs. 1 zweiter Satz OöAWG die Erlassung eines bescheidmäßigen Abfuhrauftrages vor, woraufhin der Grundstückseigentümer diese Abfälle zur Abholung durch die Gemeinde bereitzuhalten hat. Lediglich bei Gefahr in Verzug ist die Behörde nach § 42 Abs. 3 OöAWG zur eigenständigen Entsorgung berechtigt. Da im gegenständlichen Fall Gefahr in Verzug offenkundig nicht vorlag, erweist sich der zwangsweise durchgeführte Abtransport des Abfalles sohin als rechtswidrig. Stattgabe.