RS UVS Kärnten 2001/05/02 KUVS-K1-366/4/2001

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Rechtssatz

Wer 519 kg gebrauchte Ölbindematerialien der Schlüsselnummer 54.926, welche gemäß ÖNORM S 2101 als gefährlicher Abfall gelten, übernahm, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten gewesen zu sein, ist strafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Abfall, Abfallwirtschaft, Ölbindematerialien, gefährlicher Abfall, Landeshauptmann, Landeshauptmann-Bewilligung, Landeshauptmann-Erlaubnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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