Norm: ASGG §51 Abs3 Z2SpG §16
Rechtssatz: Auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen sind von der Geltendmachung ihrer Ansprüche im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen, falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen. Entscheidungstexte 9 ObA 320/88 Entscheidungstext OGH 25.01... mehr lesen...
Norm: ASGG §11 Abs1ASGG §12 Abs1ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Es genügt zufolge des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache, wenn auf Seiten des Klägers lediglich Arbeitnehmerähnlichkeit vorlag. Ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag im engeren Sinn abgeschlossen wurde, ist für die Frage der Gerichtsbesetzung ohne Belang. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, er sei im Unternehmen des Beklagten vom 2. Juni 1986 bis zu seiner Entlassung am 24. August 1986 als Geschäftsführer beschäftigt gewesen, begehrt der Kläger S 147.579 netto sA an ausstehendem Entgelt und anteiligen Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung sowie Überstundenentlohnung. Der Beklagte wendete in der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht... mehr lesen...
Norm: ASGG §11 Abs1ASGG §12 Abs1ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Es genügt zufolge des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache, wenn auf Seiten des Klägers lediglich Arbeitnehmerähnlichkeit vorlag. Ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag im engeren Sinn abgeschlossen wurde, ist für die Frage der Gerichtsbesetzung ohne Belang. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 16.339,20 s.A. Der Beklagte habe sich als selbständiger Handelsvertreter zur Übernahme der inzwischen von der Klägerin bezahlten Kosten der Reparatur des ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeuges verpflichtet. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Reparaturen seien immer von der Klägerin bezahlt worden. Er habe zur Reparatur des Fahrzeuges keinen Auftrag gegeben. Im übrigen bestreite er auch sein... mehr lesen...
Der Beklagte befaßte sich in den Jahren 1969 bis 1972 mit dem Ankauf beschädigter PKW in der Bundesrepublik Deutschland sowie mit dem Import dieser Fahrzeuge und deren Verkauf in Österreich. Der Kläger ist gelernter Karosseriespengler. Er half dem Beklagten bei der Auswahl der zu importierenden PKW in der Bundesrepublik Deutschland und behob auch über dessen Anweisung allfällige Schäden an diesen Fahrzeugen. Die Arbeiten wurden vom Kläger teils beim Beklagten in K, teils in der von ih... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA1ArbGerG §2 Abs1 IA6ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es weder auf die rechtliche Natur des zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses noch auch die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder auf die sonstige wirtschaftliche Lage des Beschäftigten an. Entscheidend ist vielmehr, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entsch... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA4ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: "Franchiseverträge", die den Letzthändler im Vertrieb völlig an das Marketingkonzept des Großhändlers (Herstellers) binden, machen Letzthändler zu arbeitnehmerähnlichen Personen. Entscheidungstexte 4 Ob 68/79 Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 68/79 Veröff: EvBl 1980/64 S 214 = Arb 9829 = SozM IVC,255 = IndS 1980,1156 ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA1ArbGerG §2 Abs1 IA6ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es weder auf die rechtliche Natur des zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses noch auch die steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung oder auf die sonstige wirtschaftliche Lage des Beschäftigten an. Entscheidend ist vielmehr, ob der betreffende Beschäftigte in bezug auf seine Tätigkeit in seiner Entsch... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA4ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: "Franchiseverträge", die den Letzthändler im Vertrieb völlig an das Marketingkonzept des Großhändlers (Herstellers) binden, machen Letzthändler zu arbeitnehmerähnlichen Personen. Entscheidungstexte 4 Ob 68/79 Entscheidungstext OGH 12.11.1979 4 Ob 68/79 Veröff: EvBl 1980/64 S 214 = Arb 9829 = SozM IVC,255 = IndS 1980,1156 ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 IA1ArbGerG §2 IA6ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung vorliegt und die betreffende Person auf die Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Die Höhe des Entgelts ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend. Entscheidungstexte 4 Ob 9... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 IA1ArbGerG §2 IA6ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung vorliegt und die betreffende Person auf die Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Die Höhe des Entgelts ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend. Entscheidungstexte 4 Ob 9... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA1ArbGerG §2 Abs1 A6ASGG §51 Abs3 Z2HGB §383
Rechtssatz: Der Begriff "für Rechnung anderer Personen" ist bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht etwa im Sinne des § 383 HGB aufzufassen, sondern er bringt lediglich zum Ausdruck, dass die arbeitnehmerähnliche Person nicht der eigentliche Unternehmer ist, dass sie kein Unternehmerrisiko im eigentlichen Sinn trägt und dass ihr Arbeitsergebnis vom Auftraggeber im... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA1ArbGerG §2 Abs1 A6ASGG §51 Abs3 Z2HGB §383
Rechtssatz: Der Begriff "für Rechnung anderer Personen" ist bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht etwa im Sinne des § 383 HGB aufzufassen, sondern er bringt lediglich zum Ausdruck, dass die arbeitnehmerähnliche Person nicht der eigentliche Unternehmer ist, dass sie kein Unternehmerrisiko im eigentlichen Sinn trägt und dass ihr Arbeitsergebnis vom Auftraggeber im... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA4ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Arbeitnehmerähnlichkeit desjenigen, der in einem Unternehmen - über Auftrag und nach den Direktiven des kaufmännischen Direktors allein - gegen eine vereinbarte monatliche Entlohnung verschiedene kaufmännische Arbeiten leistet. Entscheidungstexte 4 Ob 1/49 Entscheidungstext OGH 15.02.1949 4 Ob 1/49 Beisatz: Filmregiss... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §2 Abs1 IA4ASGG §51 Abs3 Z2
Rechtssatz: Arbeitnehmerähnlichkeit desjenigen, der in einem Unternehmen - über Auftrag und nach den Direktiven des kaufmännischen Direktors allein - gegen eine vereinbarte monatliche Entlohnung verschiedene kaufmännische Arbeiten leistet. Entscheidungstexte 4 Ob 1/49 Entscheidungstext OGH 15.02.1949 4 Ob 1/49 Beisatz: Filmregiss... mehr lesen...
Die Frage, ob Kläger, ein Stundenbuchhalter, sein Honorar beim Arbeitsgericht geltend machen kann, wird von den beiden oberen Instanzen bejaht. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes: Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbGerG. löst die Zuständigkeitsfrage von der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses weitgehend los und stellt im Wesen auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit und das arbeitnehmerähnlich... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, in freiberuflicher Tätigkeit ohne Begründung: eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in seiner Eigenschaft als früherer Bankdirektor und gerichtlich beeideter Sachverständiger so wie für verschiedene andere Firmen auch für die beiden Beklagten in deren Auftrag seit einigen Jahren für einen von ihnen geführten Sand- und Schotterbetrieb in W. die laufenden buchhalterischen Arbeiten besorgt, Monatsbilanzen erstellt und den Jahresabschluß samt Jahresbilanz durchgefüh... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der Klage betreibt der Beklagte die Textildruckerei. Im Jahre 1948 wurde die X-Treuhand A. G. zum öffentlichen Verwalter bestellt. Diese hat mit dem Kläger im Mai 1948 einen Vertrag abgeschlossen. Auf Grund dieses Vertrages schuldet der Beklagte dem Kläger für seine Tätigkeit ein Entgelt von 2100 S. Das Erstgericht hat nach durchgeführter meritorischer Verhandlung dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von 800 S stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. ... mehr lesen...
Kläger wurde von der Beklagten am 24. Juni 1946 als Regisseur für einen zu drehenden Film verpflichtet. Er sollte ein Pauschalhonorar von 30.000 S erhalten. Für die Fertigstellung des Films war ein Zeitraum von vier Monaten in Aussicht genommen. Wenn der Film nach dieser Zeit noch nicht fertiggestellt sein sollte, so hatte der Kläger nach dem Vertrag weitere pro rata Zahlungen zu erhalten. Der Film selbst wurde nie gedreht; der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die vereinbarte Reg... mehr lesen...