Norm
ABGB §1151Kopf
SZ 27/55
Spruch
§ 2 Abs. 1 ArbGerG. auf Stundenbuchhalter anwendbar, die nicht Unternehmer eines selbständigen Betriebes sind.
Entscheidung vom 2. März 1954, 4 Ob 16/54.
I. Instanz: Arbeitsgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Die Frage, ob Kläger, ein Stundenbuchhalter, sein Honorar beim Arbeitsgericht geltend machen kann, wird von den beiden oberen Instanzen bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbGerG. löst die Zuständigkeitsfrage von der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses weitgehend los und stellt im Wesen auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit und das arbeitnehmerähnliche Verhältnis ab. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig beim Stundenbuchhalter gegeben sein, der im Betriebe eines anderen betriebliche Arbeiten leistet, vorausgesetzt, daß er nicht selbst einen einem selbständigen Unternehmen ähnlichen Betrieb aufgebaut hat. Maßgebend ist, daß er in einem fremden Betriebe betriebszugehörige Arbeiten leistet, ohne selbst als Inhaber eines selbständigen Betriebes angesehen werden zu können. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob der Inhaber des Betriebes infolge seiner Kenntnis und Erfahrung in der Lage ist, die geleisteten Arbeiten wirklich zu kontrollieren, wenn die Arbeit nur eine solche ist, daß sie eine Kontrolle und ein völliges Anpassen an die Erfordernisse des Auftraggebers erfordert. Ohne Bedeutung ist es auch, ob der Auftraggeber sich in günstigen oder ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Ausschlaggebend ist auch nicht die Frage der Sozialversicherung. Es ist richtig, daß die Entlohnung nach Arbeitszeit keinen untrüglichen Prüfstein dafür bildet, daß ein Arbeitsverhältnis oder doch ein unselbständiges Verhältnis vorliegt. Immerhin deutet eine solche Entlohnung im Zusammenhalt der zur Beurteilung dienenden Argumente mehr für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis.
Anmerkung
Z27055Schlagworte
Arbeitnehmerähnlichkeit Stundenbuchhalter, ArbeitsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:0040OB00016.54.0302.000Dokumentnummer
JJT_19540302_OGH0002_0040OB00016_5400000_000