Norm
ArbGerG §2 IA1Rechtssatz
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung vorliegt und die betreffende Person auf die Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Die Höhe des Entgelts ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050781Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008