Norm
ArbGerG §2 Abs1 IA1Rechtssatz
Der Begriff "für Rechnung anderer Personen" ist bei der Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht etwa im Sinne des § 383 HGB aufzufassen, sondern er bringt lediglich zum Ausdruck, dass die arbeitnehmerähnliche Person nicht der eigentliche Unternehmer ist, dass sie kein Unternehmerrisiko im eigentlichen Sinn trägt und dass ihr Arbeitsergebnis vom Auftraggeber im Rahmen seines Unternehmens verwertet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050794Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008