Norm: ZPO §73 Abs2 IIaZPO §243
Rechtssatz: Die Klagebeantwortung ist rechtzeitig erstattet, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses des Rekursgerichtes erstattet wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 455/56 Entscheidungstext OGH 10.10.1956 7 Ob 455/56 Veröff: JBl 1957,371 7 Ob 223/74 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIb
Rechtssatz: Antragstellung acht Tage vor Fristablauf ist keine besondere Verzögerung. Entscheidungstexte 3 Ob 450/55 Entscheidungstext OGH 05.10.1955 3 Ob 450/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036222 Dokumentnummer JJR_19551005_OGH0002_0030OB00450_55000... mehr lesen...
Norm: ZPO §63ZPO §73 Abs2ZPO §467
Rechtssatz: Die Eingabe einer armen, nicht vertretenen Partei, sie "erhebe Berufung und ersuche, die Akten nach .......... zu übersenden", ist als Antrag aufzufassen, einen Armenanwalt (zur Abfassung der Berufungsschrift) zu bestellen oder das Geeignete zu veranlassen, um die Berufung zu Protokoll zu nehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 183/55 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIb
Rechtssatz: Berücksichtigung der Amtswege bei Prüfung der Unverzüglichkeit der Antragstellung. Entscheidungstexte 1 Ob 222/55 Entscheidungstext OGH 06.04.1955 1 Ob 222/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036215 Dokumentnummer JJR_19550406_OGH0002_0010OB00... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIc
Rechtssatz: Wenn eine anwaltlich noch nicht vertretene Partei, der das Armenrecht bereits erteilt wurde, gegen das Urteil des Prozeßgerichtes die Berufung erheben will, genügt es, wenn ihr Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde, um den Vorwurf der Säumigkeit bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO auszuschließen. ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §18ZPO §73 Abs2 IIaZPO §75 Z3
Rechtssatz: Zur Frage, ob es hinreicht, daß eine arme Partei, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine selbst verfaßte Berufung zur Verbesserung zurückgestellt wurde, diese mit der Erklärung zurückgestellt, sie werde den Nachweis erbringen, daß sie im Berufungsverfahren durch einen Angehörigen der Berufsvereinigung vertreten sein werde, sollte ihr ein solcher wider Erwarten nicht beigestellt werden,... mehr lesen...
Während des Prozeßverfahrens bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 2. Oktober 1952 dem durch den Rechtsanwalt Dr. Franz N. vertretenen Kläger auf dessen Antrag das Armenrecht, das bis nach der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichtes vom 16. März 1953 an den Klagevertreter (3. April 1953) aufrecht blieb. Mit Beschluß vom 10. April 1953 erklärte das Erstgericht auf Antrag der Beklagten das Armenrecht gemäß § 68 Abs. 1 ZPO. für erloschen. Der Beschluß wurde dem Klagevertreter... mehr lesen...
Norm: ZPO §68 Abs3ZPO §73 Abs2
Rechtssatz: Für den Eintritt der im § 68 Abs 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses auf Erlöschen des Armenrechtes normierten Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ist es ohne Bedeutung, ob die arme Partei, deren Armenrecht für erloschen erklärt wurde, durch einen Armenvertreter oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIb
Rechtssatz: Der Jugendfürsorgestelle muß zugebilligt werden, daß es zweckmäßig war, vor Erhebung der Berufung mit der auswärts wohnenden Mutter des klagenden Kindes in Verbindung zu treten. Die klagende Partei hat daher die Stellung des Antrages auf Bestellung eines Armenvertreters nicht schuldhaft verzögert (Zustellung an Jungendfürsorgestelle am 30.07., Antrag am 11.08.). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIb
Rechtssatz: Keine Unverzüglichkeit, wenn Berufungsschrift am zwölften Tag nach Urteilszustellung zur Post gegeben wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 990/52 Entscheidungstext OGH 17.12.1952 1 Ob 990/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036219 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIb
Rechtssatz: Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes und Beistellung eines Armenvertreters zur Abfassung der Berufungsschrift hat unverzüglich zu folgen (elf Tage nach Zustellung ist nicht "ohne Verzug"). Entscheidungstexte 1 Ob 790/52 Entscheidungstext OGH 08.10.1952 1 Ob 790/52 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIb
Rechtssatz: Zum Begriff "ohne Verzug". Entscheidungstexte 1 Ob 764/52 Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 764/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036231 Dokumentnummer JJR_19521001_OGH0002_0010OB00764_5200000_001 mehr lesen...
Das Berufungsgericht hat die Berufung der klagenden Partei als verspätet zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hob diesen Beschluß auf. Rechtliche Beurteilung Begründung: Mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 5. April 1948, Cg 921/47-8, wurde die Ehe der beiden Streitteile aus beiderseitigem Verschulden geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß das Verschulden des Klägers überwiegt. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. April 1948 zugestellt. Am 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIc
Rechtssatz: Durch den ohne Verzug nach Zustellung des Urteils gestellten Antrag auf Erteilung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenanwaltes zur Verfassung der Berufungsschrift wird der weitere Lauf der Berufungsfrist bis zur Bestellung des Armenanwaltes gehemmt (gegenteilig: Ev 26.02.1935, 1 Ob 90/35 = SZ 17/40). Entscheidungstexte 3 Ob 414/38 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIc
Rechtssatz: Wenn die arme Partei unverweilt nach Zustellung des Urteils das Begehren um Bestellung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren stellt und der Armenvertreter nach erhaltener Verständigung die Berufung ohne unnötigen Aufschub einbringt, so ist die nach Ablauf der vierzehntägigen Frist seit der Zustellung des Urteils an die Partei überreichte Berufung als rechtzeitig erhoben anzusehen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIc
Rechtssatz: § 73 Abs 2 ZPO ist auf das Berufungsverfahren analog anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 967/37 Entscheidungstext OGH 03.11.1937 2 Ob 967/37 Veröff: SZ 19/295 1 Ob 241/48 Entscheidungstext OGH 14.07.1948 1 Ob 241/48 Beis wie T1; Veröff: SZ 21/117 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §73 Abs2 IIc
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO ist sinngemäß auf Rechtsmittel der armen Partei anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 967/37 Entscheidungstext OGH 03.11.1937 2 Ob 967/37 Veröff: SZ 19/295 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0036196 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ZPO §68 Abs3ZPO §73 Abs2 IIaZPO §465
Rechtssatz: Die vom vorläufig bestellten Armenvertreter innerhalb der Berufungsfrist überreichte Berufung bleibt auch dann wirksam, wenn das Armenrecht unter der Bedingung der nachträglichen Beibringung eines Armutszeugnisses bewilligt und dieses Zeugnis innerhalb der dafür bestimmten Frist nicht beigebracht wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 204/37 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §156 CbZPO §73 Abs2
Rechtssatz: Wird innerhalb der Frist des § 156 ABGB der Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters gestellt, so ist die Frist gewahrt, sofern es nicht an dem Verhalten der armen Partei liegt, daß die Klage verspätet eingebracht wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 15/34 Entscheidungstext OGH 10.01.1934 3 Ob 15/34 Veröff: SZ 16/9 ... mehr lesen...