Norm
ZPO §73 Abs2 IIcRechtssatz
Wenn die arme Partei unverweilt nach Zustellung des Urteils das Begehren um Bestellung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren stellt und der Armenvertreter nach erhaltener Verständigung die Berufung ohne unnötigen Aufschub einbringt, so ist die nach Ablauf der vierzehntägigen Frist seit der Zustellung des Urteils an die Partei überreichte Berufung als rechtzeitig erhoben anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0036198Dokumentnummer
JJR_19371104_OGH0002_0030OB00852_3700000_001