Norm
ABGB §156 CbRechtssatz
Wird innerhalb der Frist des § 156 ABGB der Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters gestellt, so ist die Frist gewahrt, sofern es nicht an dem Verhalten der armen Partei liegt, daß die Klage verspätet eingebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0048211Dokumentnummer
JJR_19340110_OGH0002_0030OB00015_3400000_001